Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei. (1) Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei. (1) Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei sind freundschaftlich beizulegen. Artikel 13 ist anwendbar.
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei. Zu Artikel 11: Zu Artikel 12: Zu Artikel 13: Zu Artikel 14: Zu Artikel 15: Zu Artikel 16: Zu Artikel 17:
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei