Anforderungen für die Stadt Weimar Musterklauseln

Anforderungen für die Stadt Weimar. Basierend auf den vorangegangenen Erläuterungen und den Vorgaben aus der Ladeinfrastrukturstra- tegie des Landes Thüringen empfehlen sich Anforderungen an LIS der Stadt Weimar. Dabei werden bereits bestehende Lösungen und regionale Produkte, bspw. die Nutzung von Weimarstrom, einge- bunden. • Technische Verfügbarkeit von bis zu 22 kW Ladeleistung im AC-Bereich an der Ladesäule, wo- bei diese nicht an jedem Ladepunkt gegeben werden muss. Die meisten angekündigten und marktverfügbaren E-Pkw verfügen über eine Ladeleistung von max. 11 kW • Verfügbarkeit von mindestens 50 kW Ladeleistung im DC-Bereich, bei der Xxxx des Standor- tes sollte die Möglichkeit der Ertüchtigung einer höheren Ladeleistung, d.h. Ausbau weiterer Ladesäulen am Standort, im Markthochlauf berücksichtigt werden. Dies betrifft Standorte entlang von Bundesstraßen und Autobahnen • Einheitliches Steckersystem unter Berücksichtigung der gängigen europäischen Standards, respektive Typ 2 im AC-Bereich sowie CCS im DC-Bereich. Da Fahrzeuge mit dem Standard Chademo nennenswert auf dem deutschen Markt vertreten sind, sollte die Verfügbarkeit ebenfalls gegeben sein • Um Lademöglichkeiten für E-Bikes zu berücksichtigen, sollten die Ladesäulen weiterhin mit einem Schuko-Stecker ausgestattet sein. Dies ermöglicht eine kostengünstige Bereitstellung von LIS auch für E-Fahrräder • Entsprechend der Frequentierung und den typischen Standzeiten ist eine angemessene Menge an Ladepunkten festzulegen, um eine bedarfsorientiere Kapazität der Ladestation zu gewährleisten. Im Markthochlauf sollte der sukzessive Ausbau der Kapazitäten entsprechend dem steigenden Bedarf möglich sein. Das bedeutet, dass bestehende Ladeorte nachverdich- tet werden. • Einheitliches Authentifizierungs-, Bezahl-, Abrechnungssystem im Stadtgebiet unter Berück- sichtigung einer einfachen Authentifizierung und Bezahlung mittels gängiger Ad-hoc Zah- lungsmittel sowie mengenmäßigen, mess- und eichrechtskonformen Abrechnung (€/kWh). • Einheitliche Gestaltung der Ladesäulen unter Verwendung eines einheitlichen Gestaltungs- elementes mit hohem Wiedererkennungswert auf allen Ladesäulen im Stadtgebiet. o In Anlehnung an bestehende LIS im Stadtgebiet wird eine helle Grundfarbe sowie das Corporate Design der Stadt Weimar vorgeschlagen o Von Werbung ist abzusehen • Gut sichtbare Aus- und Beschilderung der Ladestationen • Verwendung von Ökostrom, vorzugsweise regionale Produkte, bspw. WeimarStrom Öko • Anbindung der LIS an ein IT-Backend über einen aktu...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.