Arbeitgeberladen Musterklauseln

Arbeitgeberladen. Wie bereits in Kapitel 4 beschrieben, stellt das Laden am Arbeitsplatz nach dem privaten Laden am Xxxxxxx den attraktivsten Ladeort dar. Besonders für E-Pkw-Nutzende ohne Lademöglichkeiten am Wohnort stellt eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz eine wichtige Voraussetzung für die Anschaf- fung eines Elektrofahrzeuges dar. Die Bereitstellung von LIS durch den Arbeitgeber fördert die Stand- ortattraktivität des Unternehmens, steigert die Mitarbeiterzufriedenheit und dient als Kundenbin- dungsinstrument. Zudem kann die LIS am Arbeitsort auch für Flottenfahrzeuge genutzt werden. Für die Errichtung von LIS am Arbeitsplatz sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: • XXX beim Arbeitgeber kommt als Substitut zu privater Lademöglichkeit aufgrund der zuver- lässigen Verfügbarkeit und langen Standzeiten eine hohe Relevanz zu. • Durch Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz können auch Einpendler von LIS profitieren. • Die Ladeleistung am Arbeitsort orientiert sich an der Fahrleistung. Für das Destinationsladen bei AG ist eine AC-Ladung von 22 kW ausreichend. Für das Laden von Flottenfahrzeugen sollte die Option des Schnellladens in Betracht gezogen werden. Kurze Ladezeiten am Ar- beitsplatz, bspw. für Kunden und Besucher sollten möglich sein. • Die Stadt sollte neben den großen Unternehmen auch kleine und mittelständige Unterneh- men über ihre Möglichkeiten informieren. In regelmäßigen Abständen sollten Informations- abende und Netzwerktreffen durchgeführt werden. Dafür dienen die Stadtwerke Weimar als erster Ansprechpartner, die als Energiedienstleister Unternehmen beratend zur Seite stehen und Produkte anbieten können. Auch die ThEGA bietet Informationsmaterial zum Thema Elektromobilität in Unternehmen und darüber hinaus die Weiterbildung zum E-Lotsen für Kommunen an. • Analog zu Neubauplanungen von Wohngebieten sollte bei der Bauleitplanung von neuen In- dustriestandorten oder Gewerbegebieten das GEIG berücksichtigt werden, so dass mindes- tens ein Ladepunkt errichtet wird und Leerrohre bereits mitgeplant werden. Dieser ladepunkt kann von Flottenfahrzeugen, Mitarbeiterfahrzeugen oder Besucherfahrzeugen zum Laden genutzt werden. • Die Bundesregierung fördert die Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Elektro- und Plug-in- Hybrid-Antrieb steuerlich. Für Firmenwagen mit alternativen Antrieben müssen AG nur 0,5 % des monatlichen Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, womit eine Wirtschaftlich- keit in der Anschaffung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen gegeben ist. Da ...

Related to Arbeitgeberladen

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.