Anforderungsberichterstattung. (§ 90 Abs. 3 AktG) Der Aufsichtsrat und jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Auch wenn ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied einen solchen Bericht verlangt, ist der Bericht stets dem Gesamtaufsichtsrat zu erstatten.
Anforderungsberichterstattung. (§ 90 Abs. 3 AktG)