Anlage der Sicherheiten Musterklauseln

Anlage der Sicherheiten. Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen (flüssigen Mitteln), dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet wer- den. Sicherheiten, welche aus flüssigen Mitteln (Sichteinlagen und kündbare Einlagen) bestehen, sind ausschliesslich auf eine der folgenden Arten zu verwenden: • Anlage in Sichteinlagen gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, welche ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichts- recht dem des EWR gleichwertig ist; • von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität; • Anlagen im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne von Art. 70 UCITSV, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR gleichwertig ist; • Anlagen in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäss ESMA/2014/937 Ziff. 43 Bst. j. Die Wiederanlage von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen. Zur Bewertung des Wertes von Sicherheiten, welche einem nicht vernachlässigbaren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind, muss der OGAW vorsichtige Kursabschlagssätze anwenden. Die Verwaltungsgesellschaft hat für den OGAW über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigen- schaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögens- gegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Be- wertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.