Common use of Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Clause in Contracts

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 10% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anzule- gen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.

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Samples: sls-ch.tools.factsheetslive.com, sls-ch.tools.factsheetslive.com, www.swissfunddata.ch

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 1020% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anzule- gen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.

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Samples: www.swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, software.prismalife.com

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 1020% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens Vermö- gens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anzule- gen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank Manager, die Aktionärsrechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten betreffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.

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Samples: swisslife-ch.tools.factsheetslive.com, software.prismalife.com

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte je höchstens 1020% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzenan- legen. Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens Vermö- gens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten Aktionärsrechte und die Geschäftsethik. Bei staatlichen Emittenten betreffen die Governance-Kriterien insbesondere die Stabilität der Regierung, Korruption, das Recht auf Privat- leben und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzule- genan- zulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lichöf- fentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governanceöffent- lich-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörtan- gehört, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten. Die Fondsleitung kann auch 35% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.

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Samples: Mindestbetrag Im Wert Von Über CHF 10'000'000, Investieren

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 10% des Vermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, unter Vorbehalt von den im Fondsvertrag insbesondere für Indexfonds vorgese- henen unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Fondsleitung kann je für die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen bis zu 35% dem erwähnten Prozentsatz des Vermögens jedes Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumenten Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtli- chen rechtlichen Körperschaft aus der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF): 35.00% - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR): 35.00% - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (CHF): 35.00% - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (EUR): 35.00% - TKB Vermögensverwaltung - Wachstum ESG (CHF): 35.00% - TKB Vermögensverwaltung - Aktien ESG (CHF): 35.00% Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Fondsleitung kann die Bewilligung erteilt, für jedes die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen bis zu 100% dem erwähnten Prozentsatz ihres Vermögens in Effekten oder Geld- marktinstrumenten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anzule- genanzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffent- lichöffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governanceöffentlich-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörtangehören, begeben oder garantiert werdenwerden und sich die Anlagen auf mindestens sechs verschiedene Emissionen verteilen. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: • die OECD-Mitgliedstaaten • Singapur • Hongkong • die Schweizer Kantone • die Afrikanische Entwicklungsbank • die Asiatische Entwicklungsbank • die Staaten, Europäische Investitionsbank • Eurofima • die Interamerikanische Entwicklungsbank • die Union (EU), Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung • der Europarat • die Entwicklung, Europäische Union • die Internationale Finanzkorporation • die Nordische Investitionsbank • die Weltbank • die Zentralbanken der OECD-MitgliedstaatenInvestitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Nordic Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock (Eurofima), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), International Finance Corporation (IFC), European Stability Mechanism (ESM), European Financial Stability Facility (EFSF). Die Fondsleitung kann auch 35- TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF): 100.00% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einer Schweizer Pfandbriefzentrale bege- ben oder garantiert werden.- TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR): 100.00% - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (CHF): 100.00% - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (EUR): 100.00% - TKB Vermögensverwaltung - Wachstum ESG (CHF): 100.00% - TKB Vermögensverwaltung - Aktien ESG (CHF): 100.00%

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Samples: fonds.cash.ch