Common use of Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Clause in Contracts

Anlagebeschränkungen der Teilvermögen. Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in § 16 des Fondsvertrages dargestellt. Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen: Bis höchstens 15% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden. Das Gesamtvolumen derjeni- gen Titel, die 10% des Vermögens des Teilvermögens überschreiten, ist auf maximal 60% des Vermögens des Teilvermögens beschränkt. Die Anlagen sind ausserdem auf Titel von mindes- tens 12 Gesellschaften aufzuteilen. Die somit mögliche Konzentration des Vermögens des Teil- vermögens auf einige wenige Titel führt zu einer Erhöhung der spezifischen Risikokomponenten und kann somit zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen, das über demjenigen eines stärker diversifizierten Portefeuilles liegt. Bis höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden, wobei der Gesamtwert der Ef- fekten und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in welche mehr als 5% des Vermögens des Teilvermögens investiert sind, 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Diese Be- schränkungen sind konsolidiert einzuhalten, d.h. die den einzelnen OPALS zugrundeliegenden Aktienportfolios sind einzubeziehen. Die von Xxxxxx Xxxxxxx Capital (Cayman Islands) Ltd. als Gegenpartei ausgegebenen OPALS selber sind indessen davon ausgenommen und dürfen bis zu 100% des Vermögens des Teilvermögens erworben werden.

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