Common use of Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Clause in Contracts

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteili- gung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Ver- waltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteili- gung Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Ver- waltungskommission Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastetbelas- tet.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch duch eine wesentliche direkte direkt oder indirekte Beteili- gung Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Ver- waltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastetFondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.

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Samples: swissfunddata.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch duch eine wesentliche direkte direkt oder indirekte Beteili- gung Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Ver- waltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 7 des Fondsvertrages belastetFondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.

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Samples: tareno.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteili- gung Beteiligung Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Ver- waltungskommission Verwaltungskommission gemäss § 19 Teil C Ziff. 4 5 des Fondsvertrages belastet.

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Samples: fonds.cash.ch