Common use of Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Clause in Contracts

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belas- tet.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch duch eine wesentliche direkte direkt oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belas- tetFondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Teil C Ziff. 4 5 des Fondsvertrages belas- tetbelastet.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch duch eine wesentliche direkte direkt oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 7 des Fondsvertrages belas- tetFondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus