Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder duch eine wesentliche direkt oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder duch eine wesentliche direkt oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission gemäss § 19 Ziff. 4 7 des Fondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kolletive kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder duch durch eine wesentliche direkt direkte oder indirekte Beteiligung Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Teil C Ziff. 4 5 des Fondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreitenFondsvertrages belastet.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kolletive kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder duch durch eine wesentliche direkt direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreitenFondsvertrages belas- tet.
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Samples: Fondsvertrag