Common use of Anlagetechniken und Anlageinstrumente Clause in Contracts

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-Kollektivanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgt. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 2. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einset- zen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen.

Appears in 3 contracts

Samples: Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 Effektenleihe 10 Leerverkäufe, Hebelwirkung 1. Die Teilvermögen tätigen keine Leerverkäufe (Short Sales). Das Vermögen der Teilvermögen wird nicht durch Kreditaufnahme für Anlagezwecke mit einer Hebelwirkung (Leverage) versehen (vgl. § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate14 unten). 2. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken bei den währungsbesicherten Anteils- klassen. Die Fondsleitung tätigt keine Leih-Geschäfte des jeweiligen Edelmetalls, in welches das einzelne Teilvermögen investiert. Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Währungsrisiken bei wäh- rungsbesicherten Anteilsklassen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt dabei der US Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten darf in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger Wesentlichen Informationen genannten Anlagezielen oder Anlagezie- len bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-Kollektivanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtführen. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II I zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Der Einsatz der Deri- vate übt unter Berücksichtigung der Möglichkeit nach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Absicherung von Währungsrisiken bei den währungsbesicherten Anteilsklassen hat in seiner ökonomischen Wirkung keinen Hebeleffekt auf die Teilvermögen. Aufgrund von Marktwertverän- derungen kann es jedoch sein, dass kurzfristig kleine übermässig abgesicherte Positionen ent- stehen, welche jeweils unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 ZiffSinne der Anlegerin- teressen zurückgeführt werden. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMADiese Bestimmungen sind auf die betroffenen einzelnen Teilvermögen anwendbar. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Es dürfen nur Derivat-Grundformen wie verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null Null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), . b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts Basiswertes oder einem ei- nem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte . c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (enga- gementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basis- wertes ähnlich. Derivate dürfen für die Teilvermögen nur engagementreduzierend zur Absiche- rung der Referenzwährung von währungsbesicherten Anteilsklassen gegen die Rechnungsein- heit des Teilvermögens verwendet werden. Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt dabei ge- mäss Ziff. 1 oben der US Dollar. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein, wobei aufgrund der schwankenden Edelmetallpreise (US-Dollar) konstant kleinere Über- und Unterdeckungen bei der Währungsab- sicherung bestehen können. 5. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksich- tigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts abhängtsowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), einset- zenwenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen wer-den, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Deri- vaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 6. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann zusätzlich die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant das eine Hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifika- tion der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch Kombinationen nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Mi- nimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksich- tigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zum ausschliesslichen Einsatz von Derivat-Grundformen sowie DerivateDerivaten; - zur Währungsabsicherung; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten - zur Sicherheitsstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettovermögens vorüberge- hend Kredite aufnehmen. Dadurch werden u.a. ausstehende Forderungen auf Erstattung von Mehrwertsteuer aus Vorsteuerabzug bei Anlagen in Silber, Platin und Palladium ausgeglichen. Die Kosten der Kreditaufnahme gehen zulasten der Fondsleitung. Sie sind von der Verwaltungs- kommission in Abzug zu bringen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten der Teilvermögen nicht mehr als 25% des Nettovermögens eines Teilvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Belastung der Teilvermögen darf ausschliesslich zur Absicherung von Verpflichtungen aus Derivaten zur Währungsabsicherung gemäss § 13 oben sowie, bei den Teilvermögen, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate)Edelmetallanlagen bei Erwerb der Mehr- wertsteuer unterliegen, einsetzenzur Sicherstellung der Kredite für ausstehende Forderungen auf Erstat- tung der Mehrwertsteuer gemäss § 14 Ziff. 2 erfolgen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften oder zu anderen als den in Ziff. 1 genannten Zwecken ist nicht gestattet.

Appears in 2 contracts

Samples: Prospectus, Prospectus

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. § 11 Effektenleihe Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung Wir- kung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger Fondsvertrag genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters An- lagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den zugrunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen Anla- gen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt zum Zwecke der Währungsabsicherung einge- setzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanla- gen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtdie Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II I zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung Der Einsatz der Möglichkeit Derivate übt unter Berücksich- tigung der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragennach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der Teilvermö- gen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMABestimmungen dieses Paragrafen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Es dürfen nur Derivat-Grundformen wie verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis Ausübungs- preis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere an- dere Vorzeichen hat, . b) Credit Default Swaps (CDS), . c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte ab- hängen. d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear li- near vom Wert des Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wir- kung entweder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher – von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; – für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; – in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen können. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Be- rechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem «Delta» gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswert- äquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositi- onen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basis- xxxxx sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts abhängtdürfen miteinander ver- rechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), einset- zenwenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwe- cke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfül- len («Hedging»), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf ei- ner Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinner- zielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nach- weisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrech- nenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegen- stände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzin- strumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingun- gen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwäh- rungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebel- wirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhal- ten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berech- nung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann zusätzlich die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (Over the Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsich- tigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine ein- wandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depot- bank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvoll- ziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert ver- äussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattge- stellt werden können. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat ab- geleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Ab- schluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derje- nigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preis- lich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von die- sem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikover- teilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bo- nität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anle- ger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rah- men eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegen- nehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV- FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Si- cherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Si- cherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherhei- ten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts eines Teilvermögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Aus- nahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anla- gen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auf- trag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittver- wahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittver- wahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 10. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anla- gebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 11. Derivate bergen auch Kombinationen das Risiko, dass den Teilvermögen ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem Derivat beteiligte Partei (in der Regel eine «Gegenpartei») ihre Verpflichtun- gen nicht einhält. § 13 Aufnahme und Gewährung von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzenKrediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettovermö- gens eines Teilvermögens vorübergehend Kredite aufneh- men. § 14 Belastung des Vermögens der Teilvermögen 1. Die Fondsleitung darf zulasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürg- schaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kre- ditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragra- fen.

Appears in 1 contract

Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertre- tung ("Finder-Geschäft") einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effek- tenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% aus- leihen. Xxxxxxx hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgelie- hen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA aner- kannten Ratingagentur von mindestens "AAA", "Aaa" oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermitt- ler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Ver- mögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der An- forderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Ver- waltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 7. Die Fondsleitung kann überdies im Zusammenhang mit Leerverkäufen (vgl. §§ 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate8, 13, 16 und 17) als Borger Effekten ausleihen. Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Dabei kann sie nach Massgabe von § 13 mittels Einsatz von Derivaten Positionen eingehen, die aus wirtschaftlicher Sicht Leerverkäufen ent- sprechen. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen Teilvermö- gen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehal- ten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern der Einsatz die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtqualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt ge- langt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100somit 150% seines Nettovermögens (Markt-, Kredit- und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens Währungsrisiko) nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung Zudem darf die die Summe der Möglichkeit Risikoaussetzung "Short" aller Anlagen 75% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMAerfüllen. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere an- dere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, abhängen sowie Terminge- schäfte Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einset- zeneinsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine DerivatDe- rivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. a) Derivate werden durch die Fondsleitung in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiko eingeteilt. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist es in jeder der entsprechenden Risikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kon- traktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). b) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegen einander aufgerechnet werden ("Netting"). c) Gegenläufige Positionen von verschiedenen Basiswerten dürfen nur gegeneinander aufgerechnet werden, wenn deren Risiken wie Markt-, Kredit- und Währungsrisiken ähnlich sind und hoch korrelieren. d) Verkaufte Call-Optionen sowie gekaufte Put-Optionen dürfen nur in die Aufrechnung einbezogen werden, wenn deren Delta berechnet wird. e) Vorbehältlich der Aufrechnung gemäss Bst. b bis d sind für jede Risikokategorie die absoluten Beträge der Basiswertäquivalente der De- rivate zu addieren. In keiner der drei Risikokategorien darf die Summe der Basiswertäquivalente das Nettovermögen des entsprechen- den Teilvermögens je übersteigen. f) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kol- lektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte bezie- hen. g) Physische Lieferverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen An- lagen, wenn deren Risiken wie Markt-, Währungs- und Zinsrisiken denjenigen der zu liefernden Basiswerte ähnlich sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch korreliert sind, die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erwor- ben oder verkauft werden können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an ei- ner Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spe- zialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die De- potbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV- FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müs- sen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massga- be der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten jeweils pro Teilvermögen des Umbrella-Fonds. 9. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); - zu den Kreditderivaten. 1. Die Fondsleitung darf, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen, für jedes Teilvermögen Leerverkäufe von Anlagen tätigen (physische Leerverkäufe) bzw. mittels des Einsatzes von Derivaten Positionen eingehen, die aus wirtschaftlicher Sicht Leerverkäufen ent- sprechen (synthetische Leerverkäufe). 2. Folgende Anlagen können Gegenstand von Leerverkäufen bilden: - Beteiligungswertpapiere und –wertrechte von Unternehmen aus dem jeweiligen Anlageuniversum jedes Teilvermögens (nach Massgabe von § 8 Ziff. 2a), die über eine angemessene Liquidität verfügen und täglich bewertbar sind (physische Leerverkäufe); - Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswert- papiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern (nach Massgabe von § 8 Ziff. 2b), die über eine angemessene Li- quidität verfügen und täglich bewertbar sind (physische Leerverkäufe); - Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, sofern es sich dabei um an einer anerkannten Börse kotierte «Exchange Traded Funds» (nach Massgabe von § 8 Ziff. 2g) oder indirekte Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2l und Währungen handelt, die über eine angemessene Li- quidität verfügen und täglich bewertbar sind (physische Leerverkäufe); - Derivate, welchen Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2a, b, sowie Rohstoffe (Commodities) und Währungen, zugrunde liegen, die über eine angemessene Liquidität verfügen und täglich bewertbar sind, bzw. Derivate, welchen Indices zugrunde liegen, die auf Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2a, b, sowie Rohstoffen (Commodities) und Währungen basieren. Die Fondsleitung kann mittels des Einsatzes von Derivaten Positionen eingehen, die aus wirtschaftlicher Sicht einem Leerverkauf physischer Anlagen entsprechen. Insbesondere können Futures, Forwards und Optionen auf Aktien und Aktienindizes verkauft werden oder aber Swap-Transaktionen (z.B. Equity Swaps, Portfolio Equity Swaps) eingegangen werden (synthetische Leerverkäufe); 3. Bei physischen Leerverkäufen ist das Verlustrisiko theoretisch unbegrenzt. Die verkauften Anlagen müssen von einem Verleiher geborgt und zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekauft werden, um sie dem Verleiher zurückgeben zu können. Der Rückkaufpreis zu jenem Zeitpunkt kann im Vergleich zum beim Leerverkauf erzielten Verkaufspreis theoretisch unbegrenzt in die Höhe steigen. Beim Einsatz von Derivaten, die aus wirtschaftlicher Sicht einem Leerverkauf entsprechen, kann entweder ein unbeschränktes Risiko vorliegen, oder das Risiko kann sich be- schränken auf den Verlust der bezahlten Prämie oder aber auf den Wert des einem Derivat zugrunde liegenden Basiswerts. Die Fondsleitung wird sowohl bei physischen als auch bei synthetischen Leerverkäufen mittels ausgewogener Risikostreuung, laufender Risikoüberwachung und anderer risikomindernder Strategien das Gesamtrisiko zu minimieren trachten. Die Gesamtheit der Leerverkäufe sowie der Positionen, die aus wirtschaftlicher Sicht Leerverkäufen entsprechen, darf 75% des Nettofondsvermögens je Teilvermögen nicht überschreiten. Die Ge- samtheit der Leerverkäufe bezüglich eines einzelnen Emittenten darf 20% des Nettofondsvermögens je Teilvermögen nicht überschreiten. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 gilt nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 50% des Nettovermögens eines Teilvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 100% seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung übereig- nen. 2. Die Belastung des Vermögens eines Teilvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

Appears in 1 contract

Samples: Umbrella Fund Agreement

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-Kollektivanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgt. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 2. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einset- zen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen ungeachtet des Verfalls der Derivate miteinander verrechnet werden ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zu- sammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht ver- nachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA er- mittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a) die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesam- tengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration- Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds we- der durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positio- nen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forde- rungswertpapieren und –wertrechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem an- deren geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Mass- gabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein.

Appears in 1 contract

Samples: Umbrella Fund Agreement

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 10 Effektenleihe § 12 11 Pensionsgeschäfte § 13 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger Fondsvertrag genannten Anlagezielen oder zu einer ei- ner Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem Zu- dem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen Anla- gen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt zum Zwecke der Währungsabsicherung einge- setzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtdie Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt bei allen Teilvermögen der CommitmentCom- mitment-Ansatz II I zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Der Einsatz der Derivate übt un- ter Berücksichtigung der Möglichkeit nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragenTeilver- mögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMABestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teil- vermögen anwendbar. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Es dürfen nur Derivat-Grundformen wie verwendet werden. Diese um- fassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, ; b) Credit Default Swaps (CDS), ; c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte ; d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung ent- weder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder ei- nem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähn- lich. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die einge- gangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen In- dex lauten, welcher – von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; – für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; – in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Ba- siswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte oder Anla- gen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagement- reduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berech- nung der entsprechenden Basiswerte mit dem «Delta» gewich- tet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswert- äquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel ge- mäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswert- äquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und For- wards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Deri- vate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kre- ditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts abhängtsowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden un- geachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), einset- zenwenn das Deri- vat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammen- hang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbe- trag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermö- genswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Re- geln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie be- ruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegen- stände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstru- menten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch un- ter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforde- rungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtenga- gements aus Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zu- lässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Enga- gements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht stan- dardisierte Derivate einsetzen. Sie kann zusätzlich die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen- stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäfts- arten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkann- ten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Ba- siswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nach- vollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von min- destens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grund- satz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von min- destens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, wel- che die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufwei- sen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder da- von abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an ei- ner Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsen- täglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauf- tragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA er- füllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als er- reicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts eines Teilvermögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Be- auftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei je- derzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zu- stimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 10. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 11. Derivative Instrumente bergen auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivatedas Risiko, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch dass den Teilver- mögen ein Verlust entsteht, weil eine Derivat-Grundform noch durch andere an dem Derivat betei- ligte Partei (in der Regel eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen«Gegenpartei») ihre Verpflichtungen nicht einhält. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettovermögens je- des Teilvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zulasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung über- eignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

Appears in 1 contract

Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 10 Effektenleihe § 12 11 Pensionsgeschäfte § 13 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtdie Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens dieses Anlagefonds darf 100% seines Nettovermögens Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens des Nettofondsvermögens gemäss § 14 13 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens Anlagefonds insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens des Nettofondsvermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, abhängen sowie Terminge- schäfte Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einset- zeneinsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration- Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); - zu den Kreditderivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

Appears in 1 contract

Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 10 Effektenleihe § 12 11 Pensionsgeschäfte § 13 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder oder. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den Deri- vaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtdie Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II I zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Der Einsatz der De- rivate übt unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann nach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMAFondsvermögen aus, noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Es dürfen nur Derivat-Grundformen wie verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz Dif- ferenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, ; b) Credit Default Swaps (CDS), ; c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte ; d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängtab- hängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (enga- gementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basis- xxxxx ähnlich. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b und d dauernd durch die dem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, einset- zendie auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dau- ernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäqui- valent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV- FINMA. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksich- tigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positio- nen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht ver- nachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA er- mittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Re- geln von lit. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müs- sen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensge- genstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss lit. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Deriva- ten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durch- führung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrs- wert der Basiswerte, von Derivatdenen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichun- gen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn wei- tere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Ge- genparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Grundformen sowie DerivateGeschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren ökonomische Wirkungsweise weder durch Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- angemessene Diversifika- tion der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 10. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (exotische Derivate), einsetzenMaximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berück- sichtigen. 11. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Fonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitsstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Nettofondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementer- höhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

Appears in 1 contract

Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 Effektenleihe 10 Leerverkäufe, Hebelwirkung 1. Die Teilvermögen tätigen keine Leerverkäufe (Short Sales). Das Vermögen der Teilvermögen wird nicht durch Kreditaufnahme für Anlagezwecke mit einer Hebelwirkung (Leverage) versehen (vgl. § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate14 unten). 2. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken bei den währungsbesicherten Anteils- klassen. Die Fondsleitung tätigt keine Leih-Geschäfte des jeweiligen Edelmetalls, in welches das einzel- ne Teilvermögen investiert. Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Währungsrisiken bei wäh- rungsbesicherten Anteilsklassen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt dabei der US Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten darf in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger Wesentlichen Informationen genannten Anlagezielen oder Anla- gezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-Kollektivanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtführen. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II I zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Der Einsatz der De- rivate übt unter Berücksichtigung der Möglichkeit nach diesem Paragrafen notwendigen Deckung weder ei- ne Hebelwirkung auf das Vermögen der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leer- verkauf. Die Absicherung von Währungsrisiken bei den währungsbesicherten Anteilsklassen hat in seiner ökonomischen Wirkung keinen Hebeleffekt auf die Teilvermögen. Aufgrund von Marktwertveränderungen kann es jedoch sein, dass kurzfristig kleine übermässig abgesicherte Positionen entstehen, welche jeweils unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 14 ZiffSinne der Anlegerinteressen zurückgeführt werden. 2 kann das Gesam- tengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMADiese Bestimmungen sind auf die betroffenen einzelnen Teilvermögen anwendbar. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Es dürfen nur Derivat-Grundformen wie verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null Null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), . b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts Basiswertes oder einem ei- nem absoluten Betrag abhängen, sowie Terminge- schäfte . c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (enga- gementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basis- wertes ähnlich. Derivate dürfen für die Teilvermögen nur engagementreduzierend zur Absiche- rung der Referenzwährung von währungsbesicherten Anteilsklassen gegen die Rechnungsein- heit des Teilvermögens verwendet werden. Als Anlagewährung von Edelmetallen gilt dabei ge- mäss Ziff. 1 oben der US Dollar. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, einset- zenwelche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant das eine Hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt wer- den können. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abwei- chungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegen- partei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nach- vollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicher- heiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müs- sen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Di- versifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbe- halten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Si- cherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstel- le verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist 6. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berück- sichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zum ausschliesslichen Einsatz von Derivat-Grundformen sowie DerivateDerivaten; - zur Währungsabsicherung; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten - zur Sicherheitsstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettovermögens vorüber- gehend Kredite aufnehmen. Dadurch werden u.a. ausstehende Forderungen auf Erstattung von Mehrwertsteuer aus Vorsteuerabzug bei Anlagen in Silber, Platin und Palladium ausgeglichen. Die Kosten der Kreditaufnahme gehen zulasten der Fondsleitung. Sie sind von der Verwal- tungskommission in Abzug zu bringen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten der Teilvermögen nicht mehr als 25% des Nettovermögens ei- nes Teilvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Belastung der Teilvermögen darf ausschliesslich zur Absicherung von Verpflichtungen aus Derivaten zur Währungsabsiche- rung gemäss § 13 oben sowie, bei den Teilvermögen, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate)Edelmetallanlagen bei Auslieferung der Mehrwertsteuer unterliegen, einsetzenzur Sicherstellung der Kredite für ausstehende Forderungen auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäss § 14 Ziff. 2 erfolgen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften oder zu anderen als den in Ziff. 1 genannten Zwecken ist nicht gestattet.

Appears in 1 contract

Samples: Umbrella Fund Prospectus

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 11 10 Effektenleihe § 12 11 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate12 Derivative Finanzinstrumente 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen öko- nomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und in den wesentlichen Informatio- nen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegen- den Basiswerte zugrunde liegenden Basis- werte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Für den Teil des Fondsvermögens, der in indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) investiert ist, Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zur Deckung von Währungsrisiken zum Zwecke der Währungsabsi- cherung eingesetzt werden. In vorgenannter Konstellation dürfen sich somit Derivate ausser zur Deckung Vorbehalten bleibt die Absicherung von Währungsrisiken nicht auf die Anlagen der Kollektivanlagen gemäss § 8 Ziff. 1 lit. c) beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Index-KollektivanlagenMarkt-, und Zinsrisiken bei kol- lektiven Kapitalanlagen, sofern der Einsatz der Derivate zur Steuerung von Marktrisiken erfolgtentsprechend die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene verbun- dene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement Gesam- tengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens des Netto- fondsvermögens gemäss § 14 13 Ziff. 2 kann das Gesam- tengagement Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermö- gens Nettofondsvermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 23. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunab- hängig pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, abhängen sowie Terminge- schäfte Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear li- near vom Wert des Basiswerts abhängt, einset- zeneinsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von DerivatDeri- vat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Derivat- Grundform noch durch eine Kombina- tion Kombination von Derivat-Derivat Grundformen beschrieben werden kann (exotische exoti- sche Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Deri- vaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wur- de, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der ab- zusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von lit. a, die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrech- nenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Fi- nanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengage- ment aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting- Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des entsprechenden Teilvermögens führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die An- wendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitra- ge-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Teilvermögens weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu ei- ner Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss lit. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpa- pieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basis- xxxxx ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen An- lagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung je- derzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäf- tes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder de- ren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrs- wert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risi- koverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Aus- serdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Ge- genparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür so- wie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpar- tei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Bör- se oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfül- len. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventar- xxxxx entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anla- gen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Si- cherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Mini- mallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitere Angaben: ◗ zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; ◗ zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen; ◗ zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; ◗ zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); ◗ zu den Kreditderivaten. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettovermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% seines Nettovermögens ver- pfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementer- höhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne diese Paragraphen.

Appears in 1 contract

Samples: Fondsvertrag