Richtlinien Der Anlagepolitik Musterklauseln

Richtlinien Der Anlagepolitik. A. ANLAGEGRUNDSÄTZE §7. Einhaltung der Anlagevorschriften 31 §8. Anlageziel und -politik 31 §9. Flüssige Mittel 33 B. ANLAGETECHNIKEN UND -INSTRUMENTE _ 33 §10. Effekten- und Edelmetalleleihe 33 §11. Pensionsgeschäfte 33 §12. Derivative Finanzinstrumente 33 §13. Aufnahme und Gewährung von Krediten 35 §14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen 36
Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig ein- zuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen bzw. Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen bzw. Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wiederherzustellen. 1. Das Anlageziel eines jeden Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. 2. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen grundsätzlich in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu er- werben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse o- der einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu ver- kaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte ge...
Richtlinien Der Anlagepolitik. A. ANLAGEGRUNDSÄTZE §7. Einhaltung der Anlagevorschriften 10 §8. Anlageziel und -politik 10 §9. Flüssige Mittel 13 B. ANLAGETECHNIKEN UND -INSTRUMENTE §10. Effektenleihe 13 §11. Pensionsgeschäfte 13 §12. Derivative Finanzinstrumente 13 §13. Aufnahme und Gewährung von Krediten 15 §14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen 15 C. ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN §15. Risikoverteilung 15
Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 beachtet die Immobilien-SICAV den Grundsatz der ausgewogenen Risikoverteilung entsprechend den nachste- henden, in Prozent ausgedrückten Grenzen. Diese beziehen sich auf das Teilvermögen zu seinen Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Das Teilvermögen muss die Anlagebeschränkun- gen für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozen- tualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilver- mögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Neu gegründete Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens über- bzw. unterschritten, so müssen die An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger späte- stens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikover- teilung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze und prozentualen Beschrän- kungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten4 und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerkta- gen wieder herzustellen. 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Immobilienfonds in Immobilien- werte in der Schweiz unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung (Berücksichtigung der geographischen Lage, Nutzungsart, Alter und Bausub- stanz), vorwiegend in Grundstücke einschliesslich Zugehör. 2. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör: Als Grundstücke gelten: – Wohnbauten im Sinne von Liegenschaften, welche Wohnzwecken dienen; – Kommerziell genutzte Liegenschaften, das heisst Liegenschaften, die aus- schliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken
Richtlinien Der Anlagepolitik. A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze und prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten. Die Fondsleitung muss die Anlagebeschränkungen gemäss §15 ständig einhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurück- geführt werden. § 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Immobilienfonds in Immobilienwerte und Immobilienpro- jekte in der ganzen Schweiz, wobei eine breite regionale Diversifikation angestrebt wird. Mittel- bis lang- fristig wird eine sektorielle Diversifikation mit mindestens 50 % Wohnen sowie höchstens 50 % kommerzi- ell genutzte Liegenschaften angestrebt. Zu Wohnliegenschaften zählen ausserdem Altersresidenzen, be- treutes Wohnen sowie Studentenwohnheime. Bei kommerziellen Liegenschaften liegt der Fokus mittelfris- tig auf den Hauptkategorien Büro/Dienstleistungen, Handel, Gewerbe/Industrie, Archiv/Lager und Park- plätze. Der Baloise Swiss Property Fund hält Immobilien in direktem Grundbesitz. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Immobilienfonds in die nachfolgenden Anlagen innerhalb der Schweiz investieren. Die Grundstücke werden im Grundbuch auf den Namen der Fondsleitung eingetragen, unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds. 2. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör Als Grundstücke gelten: - Wohnbauten im Sinne von Liegenschaften, welche zu Wohnzwecken dienen - Kommerziell genutzte Liegenschaften - Bauten mit gemischter Nutzung - Immobilien des Gesundheitswesens, der Öffentlichen Hand, für Schulen und Universitäten, aus dem Industrie und Logistik Sektor und aus dem Hospitality Bereich - Stockwerkeigentum - Bauland, das erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet ist, sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügt (inkl. Abbruchobjekte und ange- fangene Bauten) - Baurechtsgrundstücke (inkl. Bauten und Baudienstbarkeiten) Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken ist zulässig, sofern die Fondsleitung einen beherr- schenden Einfluss ausüben kann, d.h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und...
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Die Satzung sieht vor, dass das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Fonds vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Fonds festgelegt werden. Nähere Informationen zum Anlageziel und zur Anlagepolitik jedes Fonds der Gesellschaft sind dem Nachtrag für den jeweiligen Fonds zu entnehmen. Die Fonds können nach Festlegung der Verwaltungsgesellschaft von einer Direkten zu einer Indirekten Anlagepolitik oder umgekehrt wechseln, um das Anlageziel des jeweiligen Fonds bestmöglich zu erreichen. Zum Beispiel kann unter gewissen Marktbedingungen eine bestimmte Vorgehensweise wirtschaftlich sinnvoller sein als eine andere. Beispiele für das jeweilige Anlageziel und die jeweilige Anlagepolitik bestimmter Fonds sind nachstehend aufgeführt.