Common use of Anlagetechniken und Anlageinstrumente Clause in Contracts

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 10 Leerverkäufe § 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen fürdie Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivatenzu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässigsein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetztwerden. Vorbehaltenbleibtdie Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement des Vermögens des einzelnen Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme der Teilvermögen im Umfang von höchstens 25% ihres Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement je Teilvermögen insgesamt bis zu 225% seines Nettovermögens betragen. Die ErmittlungdesGesamtengagementserfolgt gemäss Art. 35 KKV- FINMA. 3. Die Fondsleitung kanninsbesondere Derivat-Grundformenwie Call- oder Put-Optionen,deren Wert bei Verfall linear von der positivenoder negativen Differenzzwischendem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreisabhängt und null wird, wenndie Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps(CDS), Swaps, deren Zahlungenlinearund pfadunabhängig vom Wertdes Basiswertsodereinem absoluten Betragabhängen sowie Termingeschäfte (Futuresund Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationenvon Derivat-GrundformensowieDerivate, deren ökonomische Wirkungsweiseweder durcheine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann(exotische Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen desgleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegenmiteinanderaufgerechnetverrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossenwurde, um die mit den erworbenen Derivatenoder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zueliminieren, dabeidie wesentlichen Risikennicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetragder Derivate nach Art. 35 KKV-FINMAermitteltwird. b) Beziehensich die Derivatebei Absicherungsgeschäftennichtauf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu Regelnvon Bst. a) die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen, die der Gewinnerzielung dient. Zudemmuss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktiondes Risikosführen, die Risikendes Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssensich auf die gleiche Klassevon Finanzinstrumentenbeziehen, und die Absicherungsstrategiemuss auch unter aussergewöhnlichenMarktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag , der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration- Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Teilvermögens führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Teilvermögens weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zurreinen Absicherung von Fremdwährungsrisikeneingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führenoder zusätzliche Marktrisikenbeinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnungdes Gesamtengagements aus Derivaten verrechnetwerden. e) Die Zahlungsverpflichtungen aus Derivatenmüssenständig mit geldnahen Mitteln, Wertpapieren und Forderungsrechtenoder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, demPublikumoffenstehenden Markt gehandeltwerden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedecktsein. f) Geht die Fondsleitung miteinem Derivat eine Verpflichtung zurphysischen Lieferung eines Basiswertsein, mussdas Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedecktsein oder mit anderen Anlagen, wenndie Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung mussjederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerteoder Anlagenverfügen können. 5. Die Fondsleitung kannsowohlstandardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivatenan einer Börse, an einem anderengeregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC(over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreiserhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellsgestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitetist, jederzeit nachvollziehbarsein. Vor dem Abschluss eines Vertrags übereinsolches Derivatsind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestenszwei Gegenparteieneinzuholen, wobeider Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessenist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatzsindzulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wennweitere Vertragsbestandteile wie Bonitätoder Dienstleistungsangebotder Gegenpartei eineandere Offerte als insgesamtvorteilhafter für die Anlegererscheinen lassen. Ausserdemkann ausnahmsweise auf die Einholungvon Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteienverzichtetwerden, wenn dies imbestenInteresse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmungsindnachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungengemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten musseine hohe Bonitätaufweisen, und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörenden oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglichbewertet werden. Die Fondsleitungbzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einemeinzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der FondsleitungbeieinerbeaufsichtigtenDrittverwahrstelleverwahrt werden, wenndas Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängigist. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen(Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nachMassgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitereAngaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungender Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Umbrella-Fonds bzw. dessenTeilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken vonDerivaten; - zu den Kreditderivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivatenresultierendenerhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement(Hebelwirkung); - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 11 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repos gemäss § 12 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Nettovermögens eines Teilvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das als Repo ausgestaltete Pensionsgeschäft gemäss § 12 gilt als Kreditaufnahme, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 1. Die Fondsleitung darf das Vermögen eines Teilvermögens mit Pfandrechtenbelastenoderzur Sicherung übereignen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 60% des Vermögenseines Teilvermögensverpfändenoder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung desVermögensdesjeweiligen Teilvermögens mit Bürgschaftenist nichtgestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus, Umbrella Fund Agreement

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 10 Leerverkäufe § 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 DerivateEffektenleihe 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen fürdie Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivatenzu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässigsein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetztwerden. Vorbehaltenbleibtdie Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement des Vermögens des einzelnen Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme für Rechnung der Teilvermögen im Umfang sämtliche Arten von höchstens 25% ihres Nettovermögens gemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement je Teilvermögen insgesamt bis zu 225% seines Nettovermögens betragen. Die ErmittlungdesGesamtengagementserfolgt gemäss Art. 35 KKV- FINMA. 3. Die Fondsleitung kanninsbesondere Derivat-Grundformenwie Call- oder Put-Optionen,deren Wert bei Verfall linear von der positivenoder negativen Differenzzwischendem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreisabhängt und null wird, wenndie Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps(CDS), Swaps, deren Zahlungenlinearund pfadunabhängig vom Wertdes Basiswertsodereinem absoluten Betragabhängen sowie Termingeschäfte (Futuresund Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationenvon Derivat-GrundformensowieDerivate, deren ökonomische Wirkungsweiseweder durcheine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann(exotische Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen desgleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert dürfen gegenmiteinanderaufgerechnetverrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossenwurde, um die mit den erworbenen Derivatenoder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zueliminieren, dabeidie wesentlichen Risikennicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetragder Derivate nach Art. 35 KKV-FINMAermitteltwird. b) Beziehensich die Derivatebei Absicherungsgeschäftennichtauf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu Regelnvon Bst. a) die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen, die der Gewinnerzielung dient. Zudemmuss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktiondes Risikosführen, die Risikendes Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssensich auf die gleiche Klassevon Finanzinstrumentenbeziehen, und die Absicherungsstrategiemuss auch unter aussergewöhnlichenMarktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag , der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration- Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Teilvermögens führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Teilvermögens weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zurreinen Absicherung von Fremdwährungsrisikeneingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führenoder zusätzliche Marktrisikenbeinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnungdes Gesamtengagements aus Derivaten verrechnetwerden. e) Die Zahlungsverpflichtungen aus Derivatenmüssenständig mit geldnahen Mitteln, Wertpapieren und Forderungsrechtenoder AktienEffekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregeltenge- regelten, demPublikumoffenstehenden dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltwerden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedecktseingehandelt werden. f) Geht die Fondsleitung miteinem Derivat eine Verpflichtung zurphysischen Lieferung eines Basiswertsein, mussdas Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedecktsein oder mit anderen Anlagen, wenndie Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können2. Die Fondsleitung mussjederzeit uneingeschränkt kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellver- tretung («Finder-Geschäft») einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit be- willigten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwah- rern, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleis- ten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer sieben Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wie- der über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Xxxxxxx hingegen der Borger oder der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese Basiswerteoder Anlagenverfügen könnennoch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effek- ten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung kannsowohlstandardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte vereinbart mit Derivatenan einer Börsedem Borger oder Vermittler, an einem anderengeregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC(over-the-counter) abschliessen. a) Die dass die- ser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreiserhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellsgestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, Sicherheiten nach Massgabe von denen das Derivat abgeleitetist, jederzeit nachvollziehbarsein. Vor dem Abschluss eines Vertrags übereinsolches Derivatsind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestenszwei Gegenparteieneinzuholen, wobeider Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessenist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatzsindzulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wennweitere Vertragsbestandteile wie Bonitätoder Dienstleistungsangebotder Gegenpartei eineandere Offerte als insgesamtvorteilhafter für die Anlegererscheinen lassen. Ausserdemkann ausnahmsweise auf die Einholungvon Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteienverzichtetwerden, wenn dies imbestenInteresse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmungsindnachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungengemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllenverpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrs- wertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten musseine Sicher- heiten muss eine hohe Bonitätaufweisen, Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörenden angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglichbewertet börsentäglich be- wertet werden. Die FondsleitungbzwFondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Si- cherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts eines Teilver- mögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Ge- genpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zu- stimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auf- trag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle ver- wahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 6. Der Borger oder Vermittler haftet für die pünktliche und uneinge- schränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Er- träge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die ver- tragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 7. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anfor- derungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwal- tungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 8. Für die folgenden Teilvermögen darf die Fondsleitung keine Effekten- leihe-Geschäfte tätigen: • Gov Bond World LT Optimized CHF H ESG • Equity Switzerland Optimized ESG • Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Namentlich setzt sie im Rah- men der Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 Futures ein. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu ei- ner Abweichung von den in diesem Fondsvertrag genannten Anlage- zielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermö- gen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrunde liegenden Ba- siswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen («Zielfonds») dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt wer- den. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditri- siken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig be- stimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt bei allen Teilvermögen der Commit- ment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Be- rücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilver- mögen anwendbar. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfas- sen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der po- sitiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Credit Default Swaps (CDS); c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen; d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entwe- der einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswerts ähnlich. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegange- nen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher – von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; – für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; – in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basis- werte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzie- rende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die glei- chen Basiswerte beziehen. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem «Delta» gewichtet wer- den. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die glei- chen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen fol- gende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts so- wie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des glei- chen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeach- tet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Ge- schäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehen- den Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Ge- winnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweis- baren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müs- sen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die glei- che Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absiche- rungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedin- gungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderun- gen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 8. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardi- sierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Fi- nanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Ge- schäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Boni- tät aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar be- wertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenpar- teien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei ab- zuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen las- sen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Of- ferten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Si- cherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Ge- sellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizierendiversifi- zieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einemeinzelnen einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechenentspre- chen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder o- der begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der FondsleitungbeieinerbeaufsichtigtenDrittverwahrstelleverwahrt Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Dritt- verwahrstelle verwahrt werden, wenndas wenn das Eigentum an den Sicherheiten Sicher- heiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängigistGe- genpartei unabhängig ist. 710. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen(Maximal- Anlagebeschrän- kungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nachMassgabe nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 811. Der Prospekt enthält weitereAngaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen Derivate bergen auch das Risiko, dass den Teilvermögen ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem Derivat beteiligte Partei (in der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungender Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Umbrella-Fonds bzw. dessenTeilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken vonDerivaten; - zu den Kreditderivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivatenresultierendenerhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement(Hebelwirkung); - zur SicherheitenstrategieRegel eine «Gegenpartei») ihre Verpflichtungen nicht einhält. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 11 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repos gemäss § 12 gelten 10 gilt nicht als Kreditgewährung Kreditgewäh- rung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Nettovermögens eines jedes Teilvermögens vorübergehend Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das als Repo ausgestaltete Pensionsgeschäft gemäss § 12 gilt als Kreditaufnahme, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 1. Die Fondsleitung darf das Vermögen eines zulasten jedes Teilvermögens mit Pfandrechtenbelastenoderzur Sicherung übereignen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber nicht mehr als 6025% des Vermögenseines Teilvermögensverpfändenoder seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung desVermögensdesjeweiligen Teilvermögens des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaftenist nichtgestattetBürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und Anlageinstrumente. 10 Leerverkäufe § 11 Effektenleihe § 12 Pensionsgeschäfte § 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzenDerivateeinsetzen. Sie sorgt dafürsorgtdafür, dass der Einsatz von dassder Einsatzvon Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht Marktverhältnissennicht zu einer ei- ner Abweichung von den vonden in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen fürdie denwesentlichen Infor- mationen für die Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters Anlagecha- rakters des Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivatenzu Deriva- ten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässigsein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetztwerdenWäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehaltenbleibtdie Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der gelangtder Commitment-Ansatz II zur AnsatzIIzur Anwendung. Das mit Dasmit Derivaten verbundene Gesamtengagement des Vermögens des einzelnen Vermögensdeseinzelnen Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und Nettovermögensund das Gesamtengagement insgesamt Gesamtengagementinsgesamt 200% seines Nettovermögens Nettovermö- gens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme dervorübergehenden Kre- ditaufnahme der Teilvermögen im Umfang von höchstens Umfangvonhöchstens 25% ihres Nettovermögens gemäss Nettovermögensgemäss § 14 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement je Teilvermögen insgesamt bis zu 225% seines Nettovermögens betragenNet- tovermögensbetragen. Die ErmittlungdesGesamtengagementserfolgt Ermittlungdes Gesamtengagementserfolgt gemäss Art. 35 KKV- FINMA. 3. Die Fondsleitung kanninsbesondere Derivat-Grundformenwie Call- oder Put-Optionen,deren Wert bei Verfall linear von der positivenoder negativen Differenzzwischendem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreisabhängt und null wird, wenndie Differenz das andere ande- re Vorzeichen hat, Credit Default Swaps(CDSSwaps (CDS), Swaps, deren Zahlungenlinearund pfadunabhängig pfadun- abhängig vom Wertdes Wert des Basiswertsodereinem absoluten Betragabhängen Betrag abhängen sowie Termingeschäfte Terminge- schäfte (Futuresund Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzeneinset- zen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationenvon Derivat-GrundformensowieDerivate, deren ökonomische Wirkungsweiseweder Wirkungsweise weder durcheine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben werden beschriebenwerden kann(exotische Derivate), einsetzen. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen Positi- onen in Derivaten und in Anlagen desgleichen Basiswerts und in Anlagen in diesem Basiswert Ba- siswert dürfen gegenmiteinanderaufgerechnetverrechnet werden ungeachtet des Verfalls Ver- falls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossenwurdeabgeschlos- sen wurde, um die mit den erworbenen Derivatenoder Anlagen im Zusammenhang stehenden ste- henden Risiken zueliminierenzu eliminieren, dabeidie wesentlichen Risikennicht vernachlässigt werden wer- den und der Anrechnungsbetragder Derivate nach Art. 35 KKV-FINMAermitteltwird. b) Beziehensich die Derivatebei Absicherungsgeschäftennichtauf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu Regelnvon Re- gelnvon Bst. a) die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen, die der Gewinnerzielung dient. Zudemmuss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktiondes Risikosführen, die Risikendes Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssensich Vermö- gensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klassevon Finanzinstrumentenbeziehen, und die Absicherungsstrategiemuss auch unter aussergewöhnlichenMarktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann Einsatzvon Zinsderivatenkann der Betrag Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen istGe- samtengagement ausDerivaten anzurechnenist, mittels international mittelsinternational anerkannten Duration- Dura- tion- Netting-Regelungen ermittelt werdenermitteltwerden, sofern die Regelungen zu einer soferndie Regelungenzueiner korrekten Ermittlung Er- mittlung des Risikoprofils des Teilvermögens führenRisikoprofilsdes Teilvermögensführen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt berück- sichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung He- belwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Teilvermögens weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert Positionengesteigert wird. d) Derivate, die zurreinen Absicherung von Fremdwährungsrisikeneingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führenoder zusätzliche Marktrisikenbeinhalten, können ohne oh- ne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnungdes Gesamtengagements aus Derivaten verrechnetwerden. e) Die Zahlungsverpflichtungen aus Derivatenmüssenständig mit geldnahen Mitteln, Wertpapieren Wert- papieren und Forderungsrechtenoder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, demPublikumoffenstehenden Markt gehandeltwerden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedecktsein. f) Geht die Fondsleitung miteinem Derivat eine Verpflichtung zurphysischen Lieferung eines ei- nes Basiswertsein, mussdas Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedecktsein oder mit anderen Anlagen, wenndie Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung mussjederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerteoder Anlagenverfügen Anlagenverfü- gen können. 5. Die Fondsleitung kannsowohlstandardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzeneinset- zen. Sie kann die Geschäfte mit Derivatenan einer Börse, an einem anderengeregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC(over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessenab - schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind Geschäftsartenspezialisiertsind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleistenGeschäftesgewährleisten. Handelt es sich essich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder erstereoder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden wer- den können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreiserhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen anhandeines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellsgestützt auf den Verkehrswert Verkehrs- wert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitetist, jederzeit nachvollziehbarsein. Vor dem Abschluss eines Vertrags übereinsolches Derivatsind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestenszwei Gegenparteieneinzuholen, wobeider Vertrag mit derjenigen derjeni- gen Gegenpartei abzuschliessenist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen Ab- weichungen von diesem Grundsatzsindzulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wennweitere Vertragsbestandteile wie Bonitätoder Dienstleistungsangebotder Gegenpartei eineandere Gegen- partei eine andere Offerte als insgesamtvorteilhafter für die Anlegererscheinen lassen. Ausserdemkann ausnahmsweise auf die Einholungvon Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteienverzichtetwerden, wenn dies imbestenInteresse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmungsindnachvollziehbar Preisbestimmungsindnach- vollziehbar zu dokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTCRahmeneinesOTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungengemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten musseine Emittentder Sicherheitenmusseine hohe Bonitätaufweisen, und die Sicherheiten Si- cherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei einerdem Konzernder Gegenpar- tei angehörenden oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. davonabhängigen Gesellschaftbegebensein.Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen an- deren geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt Marktgehandelt werden und mindestens mindes- tens börsentäglichbewertet werden. Die FondsleitungbzwFondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie .Insbesonderemüssensie die Sicherheiten in Sicherheitenin Bezug auf Länder, Märkte und Märkteund Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessendiversifizieren,wobeieine angemessene Diversifikation Diversifika- tion der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einemeinzelnen einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben b lei- ben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Ver- fügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei Geg enpa rtei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen könnenerlangenkönnen. Die erhaltenen erhal- tenen Sicherheiten sind bei sindbei der Depotbank zu verwahrenzuverwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der FondsleitungbeieinerbeaufsichtigtenDrittverwahrstelleverwahrt Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenndas wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle Drittver- wahrstelle von der Gegenpartei unabhängigist. 7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen(Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nachMassgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. 8. Der Prospekt enthält weitereAngaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungender Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Umbrella-Fonds bzw. dessenTeilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken vonDerivaten; - zu den Kreditderivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivatenresultierendenerhöhten Volatilität und dem erhöhten er- höhten Gesamtengagement(Hebelwirkung); - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Rechnungder Teilvermögenkeine Kredite gewähren. .Die Effektenleihe Effekten- leihe gemäss § 11 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repos gemäss § gemäss§ 12 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur auchzur Befriedigung von Rücknahmebegehren vonRücknahmebe- gehren für höchstens 25% des Nettovermögens eines Teilvermögens Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmenmarktkon- formen Bedingungenaufnehmen. Das als Repo ausgestaltete Pensionsgeschäft gemäss § Repoausgestaltete Pensionsgeschäftgemäss§ 12 gilt als Kreditaufnahme, es sei essei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-werdenim Rahmeneines Arbitrage- Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Effektengleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung Verbin- dung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Pensionsgeschäft(Reverse Repo) verwendet. 1. Die Fondsleitung darf das Vermögen eines Teilvermögens mit Pfandrechtenbelastenoderzur Sicherung übereignen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 60% des Vermögenseines Teilvermögensverpfändenoder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung desVermögensdesjeweiligen Teilvermögens mit Bürgschaftenist nichtgestattetnichtgestat- tet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses ParagraphenPara- graphen.

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Samples: Umbrella Fund Agreement