Common use of Anlagetechniken und -instrumente Clause in Contracts

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmen.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 10. Effektenleihe § 11 §11. Pensionsgeschäfte § 12 Derivate§12. Derivative Finanzinstrumente 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen aus- serordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer ei- ner Abweichung von den in diesem FondsvertragFondsver- trag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt Basisinformationsblatt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung Verände- rung des Anlagecharakters des Immobilienfonds Teilvermögens führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt wird der Commitment-Commitment- Ansatz I zur AnwendungII angewendet. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbun- dene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Net- tofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Möglichkeit der vorüberge- henden Kreditaufnahme im Umfang von höchs- tens 10% des Nettovermögens gemäss §13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% seines Nettofondsvermö- gens betragen. Die Ermittlung des Gesamtenga- gements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 3. Es dürfen nur Derivat-Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat- Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren de- ren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert Ver- kehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis Ausübungs- preis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig pfad- unabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte , sowie Terminge- schäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear li- near vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, einset- zen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben wer- den kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) a. Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen glei- chen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts Ba- siswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate miteinander verrechnet werden („Netting“), wenn Netting“),wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke zu Zwecken der Absicherung abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, wenn dabei die wesentlichen we- sentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden wer- den und wenn der Anrechnungsbetrag der Derivate De- rivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) b. Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften Absicherungs- geschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von unter Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen beru- hen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren nachweisba- ren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen bezie- hen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) c. Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsde- rivaten kann der Betrag, der dem Gesamtenga- gement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting- Regelungen ermittelt werden, sofern die Rege- lungen zu einer korrekten Ermittlung des Risi- koprofils des Anlagefonds führen, die wesent- lichen Risiken berücksichtigt werden, die An- wendung dieser Regelungen nicht zu einer un- gerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d. Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche zu- sätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Deri- vaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements e. Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüs- sen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forde- rungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kol- lektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. 7f. Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den ent- sprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hochliquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Ba- siswerte oder Anlagen verfügen können. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte nichtstandardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-the- counter) abschliessen. a) 6. Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschlies- sen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisenaufzuwei- sen. b) 7. Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert Ver- kehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) 8. Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlicherhält- lich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemesse- nen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungs- modells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBasis- werte, von denen das Derivat abgeleitet ist, er- rechnet werden und jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Of- ferten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholenein- zuholen, wobei der Vertrag grundsätzlich mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche wel- che die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen Ab- weichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise aus- nahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet Gegenparteien ver- zichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) 9. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Sicherhei- ten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität Boni- tät aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Unter- nehmensgruppe der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide hochliquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen- stehenden Markt gehandelt werden und mindestens mindes- tens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung Fonds- leitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllener- füllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen an- gemessen diversifizieren, wobei eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Be- auftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung Zustim- mung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten Sicher- heiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle Drittver- wahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unab- hängig ist. 910. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen vertrag- lichen Anlagebeschränkungen (Maximal- Maximal und MinimallimitenMi- nimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10berücksich- tigen. Der 11.Der Prospekt enthält weitere Angaben: - Angaben ‒ zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefondsder Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken ‒ zum Gegenparteirisiko von Derivaten; - ‒ zu den Kreditderivaten; ‒ zu der aus der Verwendung von Derivaten re- sultierenden erhöhten Volatilität und dem er- höhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); ‒ zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilver- mögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung jedes Teilvermögen für höchstens 25% des Immobilienfonds Nettovermögens vorüberge- hend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten eines Teilvermö- gens nicht mehr als 25% des Nettovermögens des Teilvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein Engage- ment erhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragrafen.

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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie.Effektenleihe §11. Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewährenAnlage- fonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensions- geschäfte können entweder als „Repo“ oder als „Reverse Repo“ getätigt werden. Das „Repo“ ist ein Rechtsgeschäft, mit Aus- nahme von Forderungen durch welches eine Partei (Pensionsgeber) vorübergehend das Eigentum an Effekten gegen Immobiliengesellschaften Bezahlung auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt und bei dem der Pensionsnehmer sich verpflichtet, dem Pensions- geber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des ImmobilienfondsPen- sionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuer- statten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsge- schäfts. Das „Repo“ ist aus der Sicht der Gegen- partei (Pensionsnehmer) ein „Reverse Repo“. Mit einem „Reverse Repo“ erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen GrundpfandrechtenEffekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensions- geschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstat- ten. 2. Die Fondsleitung darf für kann Pensionsgeschäfte im ei- genen Namen und auf eigene Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmenmit ei- ner Gegenpartei abschliessen („Principal-Ge- schäft“) oder einen Vermittler damit beauftra- gen, entweder treuhänderisch in indirekter Stell- vertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter Stellvertretung („Finder-Geschäft“) Pensionsge- schäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 13. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erst- klassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versiche- rungsgesellschaften sowie anerkannten zentralen Gegenparteien und Sammelverwahrstellen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsge- schäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und ver- tragskonforme Abwicklung des Pensionsge- schäfts. Sie sorgt dafür, dass die Wertverände- rungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Ef- fekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market) und besorgt auch wäh- rend der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshand- lungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenver- trag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt gehandelt werden. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werdenEffekten, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft welche im Rahmen von Reverse Repos übernom- men wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% für Repos verwenden. Xxxxxxx hingegen die Gegenpartei bzw. der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenVermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wie- der rechtlich über die in Pension gegebenen Ef- fekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwen- det werden.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt Basisinformationsblatt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmen.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate10. Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung sämtliche Arten von Zins-Ef- fekten ausleihen, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu die an einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- Börse oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder an ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen- stehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessengehandelt werden. Effekten, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTCvon Reverse Repos übernom- men worden sind, dürfen hingegen nicht ausge- liehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen („Principal-Geschäfts Geschäft“) oder einen Ver- mittler damit beauftragen, die Effekten entwe- der treuhänderisch in indirekter Stellvertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter Stellvertre- tung („Finder-Geschäft“) einem Borger zur Ver- fügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit einer Aufsicht unterstellten und auf diese Ge- schäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Ver- sicherungsgesellschaften sowie anerkannten und zugelassenen zentralen Gegenparteien und Sam- melverwahrstellen, die eine einwandfreie Durch- führung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschrei- ten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% je Teilvermögen auslei- hen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Ver- mittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bank- werktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte aus- leihfähige Bestand einer Art ausgeliehen wer- den. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstel- lung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA er- füllenverpfändet oder zu Ei- gentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Ziel der Fondsleitung ist es je- doch, dass der Wert der Sicherheiten mindes- tens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten beträgt, oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten beste- hen, welche ein langfristiges aktuelles Rating ei- ner von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens „AAA“, „Aaa“ oder gleichwertig aufweisen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Unternehmensgruppe der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft Gesell- schaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide hochliquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauf- tragte müssen bei der Verwaltung der Sicherhei- ten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müs- sen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizie- ren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts ent- sprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen ge- mäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondslei- tung bzw. deren Beauftragte die Verfügungs- macht und die Verfügungsbefugnis an den erhal- tenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten kön- nen im Auftrag der Fondsleitung bei einer beauf- sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. 6. Der Borger bzw. Vermittler haftet für die pünkt- liche und uneingeschränkte Vergütung der wäh- rend der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte so- wie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 7. Die Depotbank sorgt für eine sichere und ver- tragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwal- tungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effek- ten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 8. Der Prospekt enthält weitere Angaben zur Si- cherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilver- mögen des Anlagefonds Pensionsgeschäfte ab- schliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als „Repo“ oder als „Reverse Repo“ getätigt wer- den. Das „Repo“ ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) vorüberge- hend das Eigentum an Effekten gegen Bezahlung auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) über- trägt und bei dem der Pensionsnehmer sich ver- pflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Ef- fekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes an- fallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensi- onsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten wäh- rend der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das „Repo“ ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensi- onsnehmer) ein „Reverse Repo“. Mit einem „Re- verse Repo“ erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes an- fallenden Erträge zurückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im ei- genen Namen und auf eigene Rechnung mit ei- ner Gegenpartei abschliessen („Principal-Ge- schäft“) oder einen Vermittler damit beauftra- gen, entweder treuhänderisch in indirekter Stell- vertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter Stellvertretung („Finder-Geschäft“) Pensionsge- schäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erst- klassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versiche- rungsgesellschaften sowie anerkannten zentra- len Gegenparteien und Sammelverwahrstellen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensi- onsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und ver- tragskonforme Abwicklung des Pensionsge- schäfts. Sie sorgt dafür, dass die Wertverände- rungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Ef- fekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market) und besorgt auch wäh- rend der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshand- lungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenver- trag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernom- men wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschrei- ten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich ver- fügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand ei- ner Art pro Teilvermögen nicht mehr als 50% für Repos verwenden. Xxxxxxx hingegen die Gegen- partei bzw. der Vermittler der Fondsleitung ver- traglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. Repos gelten als Kreditaufnahme gemäss §13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bo- nität und Laufzeit in Verbindung mit dem Ab- schluss eines Reverse Repo verwendet. 8. Im Rahmen eines „Reverse Repo“ kann die Fondsleitung nur Sicherheiten im Sinne von Art 51 KKV-FINMA annehmen. Der Emittent der Si- cherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Ge- genpartei oder von einer der Unternehmens- gruppe der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Si- cherheiten müssen hochliquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehen- den Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondslei- tung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung Ver- waltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllener- füllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen an- gemessen diversifizieren, wobei eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Be- auftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung Zustim- mung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten Sicher- heiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle Dritt- verwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum Eigen- tum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmen.

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Samples: Fondsprospekt

Anlagetechniken und -instrumente. 10 10. Effektenleihe § 11 §11. Pensionsgeschäfte § 12 Derivate§12. Derivative Finanzinstrumente 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen aus- serordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer ei- ner Abweichung von den in diesem FondsvertragFondsver- trag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt Merkblatt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds Teilvermögens führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden De- rivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt wird der Commitment-Commitment- Ansatz I zur AnwendungII angewendet. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten ver- bundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% sei- nes Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Möglichkeit der vo- rübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettovermögens gemäss §13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesamtengagement des Anlage- fonds insgesamt bis zu 210% seines Nettofonds- vermögens betragen. Die Ermittlung des Gesam- tengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV- FINMA. 3. Es dürfen nur Derivat-Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat- Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert Ver- kehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis Ausübungs- preis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig pfad- unabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte , sowie Termin- geschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear li- near vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, einset- zen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombina- tion von Derivat-Grundformen beschrieben wer- den kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) a. Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen glei- chen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positio- nen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate miteinander verrechnet werden („Netting“), wenn Netting“),wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke zu Zwecken der Absicherung abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, wenn dabei die wesentlichen we- sentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden wer- den und wenn der Anrechnungsbetrag der Derivate De- rivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) b. Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften Absicherungs- geschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von unter Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen beru- hen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren nachweisba- ren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen bezie- hen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) c. Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsde- rivaten kann der Betrag, der dem Gesamtenga- gement aus Derivaten anzurechnen ist, mit- tels international anerkannten Duration- Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu ei- ner ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt wer- den und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Posi- tionen gesteigert wird. d. Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements e. Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüs- sen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forde- rungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. 7f. Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den ent- sprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hochliquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Ba- siswerte oder Anlagen verfügen können. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte nichtstandardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-the- counter) abschliessen. a) 6. Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschlies- sen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisenauf- zuweisen. b) 7. Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) 8. Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlicherhält- lich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemesse- nen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungs- modells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBasis- werte, von denen das Derivat abgeleitet ist, er- rechnet werden und jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Of- ferten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholenein- zuholen, wobei der Vertrag grundsätzlich mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche wel- che die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen Ab- weichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise aus- nahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet Gegenparteien ver- zichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) 9. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Sicherhei- ten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent Emit- tent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Unterneh- mensgruppe der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide hochliquide sein, zu einem ei- nem transparenten Preis an einer Börse oder einem ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen- stehenden Markt gehandelt werden und mindestens mindes- tens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung Fonds- leitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllener- füllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen an- gemessen diversifizieren, wobei eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung Zustim- mung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten Sicher- heiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle Dritt- verwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum Eigen- tum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei 10.Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen vertrag- lichen Anlagebeschränkungen (Maximal- Maximal und MinimallimitenMi- nimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10berück- sichtigen. Der Prospekt 11.Das Merkblatt enthält weitere Angaben: - Angaben ‒ zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefondsder Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken ‒ zum Gegenparteirisiko von Derivaten; - ‒ zu den Kreditderivaten; ‒ zur Sicherheitenstrategieder aus der Verwendung von Derivaten re- sultierenden erhöhten Volatilität und dem er- höhten Gesamtengagement (Hebelwirkung). 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilver- mögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung jedes Teilvermögen für höchstens 25% des Immobilienfonds Nettovermögens vorüberge- hend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten eines Teilver- mögens nicht mehr als 25% des Nettovermögens des Teilvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung Siche- rung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein Engage- ment erhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragrafen.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 12 Effektenleihe, Pensionsgeschäfte § 12 13 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte Ba- siswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-engagement- reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen ver- fügen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig ein- zig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen An- lagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken Risi- ken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Derivat- Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken Risi- ken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte Basis- werte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten Finanzin- strumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen aussergewöhnli- chen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne oh- ne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum Publi- kum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenwer- den können. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert Verkehrs- wert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei derjeni- gen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen Ab- weichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei Gegen- partei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar nach- vollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicher- heiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen müs- sen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bör- sentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-KKV- FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten Sicher- heiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter Wei- ter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Ver- fügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen erhal- tenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle Drittver- wahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigenberück- sichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmen.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. Anla- gezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds Anla- gefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegen- den Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur AnwendungAn- wendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement die- ses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermö- gens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesam- tengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% des Netto- fondsvermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 3. Es dürfen nur Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts Basis- xxxxx und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz Dif- ferenz das andere Vorzeichen hat; b) , Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig pfandunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten einem absolu- ten Betrag abhängen; c) hängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, einsetzen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen so- wie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat- Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), ein- setzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das DerivatDeri- vat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang Zusammen- hang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag Anrechnungsbe- trag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die DerivatDeri- vat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurech- nen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Re- gelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer kor- rekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwir- kung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Posi- tionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken Fremdwährungsrisi- ken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen An- forderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements Gesamten- gagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. de) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als De- ckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit ande- ren Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit un- eingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für meh- rere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte standar- disierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offenste- henden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenFi- nanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten Geschäftsar- ten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet werden und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell anerkann- ten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBa- siswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar nach- vollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches sol- ches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens mindes- tens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei der- jenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz Grund- satz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter vor- teilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar nachvollzieh- bar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche wel- che die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewer- tet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen Anforde- rungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen Insbesondere müs- sen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen Emit- tenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem ei- nem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben blei- ben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen Anla- gen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten de- ren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfügungsbe- fugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei Gegenpar- tei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung Zu- stimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle Drittverwahr- stelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 97. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 108. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteiri- siko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. 9. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil Risikopro- fil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - – zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden er- höhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (He- belwirkung). – zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zulasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignenübereig- nen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenge- stattet.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. Anlage- zielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds Anlage- fonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur AnwendungAn- wendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Möglichkeit der vo- rübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesamtenga- gement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% des Nettofonds- vermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements er- folgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 3. Es dürfen nur Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig pfandunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) hängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren de- ren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, einsetzen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine De- rivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundfor- men beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Derivat- Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate De- rivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Derivat- Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurech- nen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Re- gelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer kor- rekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwir- kung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Posi- tionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen Anforde- rungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements Gesamtengage- ments aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. de) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als De- ckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder ver- kauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneinge- schränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Deri- vatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte standar- disierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offenste- henden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten Geschäfts- arten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet werden und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert li- quidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell anerkann- ten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBa- siswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte Of- ferte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig zu- lässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile Ver- tragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise ausnahms- weise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien mög- lichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse In- teresse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss Vertrags- abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche wel- che die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen ab- hängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen Anforderun- gen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation Diversifi- kation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen ein- zelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen Aus- nahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss ge- mäss Art. 83 KKV. Weiter müssen muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit je- derzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung Zustim- mung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle Drittver- wahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicher- heiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 97. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 108. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verur- sacht. 9. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - – zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöh- ten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (Hebelwir- kung). – zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zulasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignenübereig- nen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenge- stattet.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 DerivateDerivate (Commitment-Ansatz I) 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt Fondsvertrag genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Für Teilvermögen mit einem im Anhang zum Fondsvertrag genannten Referenzindex gilt zusätzlich: Währungsabsicherungsgeschäfte werden hingegen bestmöglich gemäss den Regeln des Referenzindex vorgenommen und angepasst. Das kann dazu führen, dass es zwischen den gemäss den Regeln des Referenzindex angesetzten Terminen (normalerweise monatlich) der Währungsabsicherungsanpassungen zu einer Über- oder Unterdeckung kommen kann. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts Basiswertes und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Credit Default Swaps (CDS). c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen;. cd) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von littBst. b) b und d) d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen verfügen können. d) Ein engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Derivat- Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert Basis- wert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 78. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 910. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds jedes Teilvermögen höchstens 25% bzw. für die Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 45 Passiv, Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 75 Passiv und Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 95 Passiv höchstens 10% seines Nettovermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zulasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% des Nettovermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragraphen.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Palladiumleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 DerivateDerivate § 12 .1 Nicht währungsbesicherte Anteilsklassen AA, AA CHF, AA USD, AA EUR und AA GBP § 12.2 Währungsbesicherte Anteilsklassen AAH CHF, AAH USD, AAH EUR und AAH GBP 1. Die Fondsleitung darf bei den währungsbesicherten Anteilsklassen Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA Währungsrisiken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass Als Anlagewährung von Palladium gilt dabei der US- Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten darf in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anleger bzw. im vereinfachten Prospekt Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (Basisinformationsblatt) genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sindAnlagefonds führen. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null Null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten einem ab- soluten Betrag abhängen;. c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtab- hängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es Derivate dürfen bei den währungsbesicherten Anteilsklassen des Anlagefonds nur engagementengagementreduzierend, zur Absicherung der Anlagen in Palladium (ausgedrückt in US-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. aDollars) Bei engagementund allfälliger Guthaben und Forderungen, die nicht auf die Referenzwährung der entsprechenden, währungsbesicherten Anteilsklassen lauten, gegen die Referenzwährung derselben verwendet werden. Als Anlagewährung von Palladium gilt dabei gemäss Ziff. 1 oben der US-reduzierenden Derivaten müssen die Dollar. Die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) müssen dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b, wobei aufgrund des schwankenden Palladiumpreises (US-Dollar) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist konstant kleinere Über- und Unterdeckungen bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen der Währungsabsicherung bestehen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 65. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen ausgegli- chen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen An- forderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet Derivaten ver- rechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 76. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschlies- sen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert Ver- kehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBasis- werte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten Of- ferten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung Preisbestim- mung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Sicher- heiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung Fonds- leitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten Sicherhei- ten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig un- abhängig ist. 98. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 109. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung Angaben zum ausschliesslichen Einsatz von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zur Währungsabsicherung und zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - Derivaten sowie zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Ausstehende Forderungen auf Erstattung von Mehrwertsteuer aus Vorsteuerabzug werden dadurch ausgeglichen. Die Kosten der Kreditaufnahme gehen zulasten der Fondsleitung. Sie sind von der Verwaltungskommission in Abzug zu bringen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten des Anlagefonds ausschliesslich zur Absicherung von Verpflichtungen aus Derivaten zur Währungsabsicherung gemäss § 12.2 oben nicht mehr als 30% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen Vor- zeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängenabhän- gen;. c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4d) Es werden keine Kreditderivate (CDS) eingesetzt. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes Basiswerts ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von littBst. b) b und d) d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen verfügen können. d) Ein engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6.. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten De- rivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen müs- sen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen ausserge- wöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung Hebelwir- kung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung Be- rechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (over-Over- the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese aufdiese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig zu- lässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem Aus- serdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet Gegenparteien ver- zichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmenentgegenneh- men, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen Gegen- partei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen müs- sen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Ins- besondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen Ausnah- men für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen er- haltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherhei- ten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefondsder Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - ▪ zu den Kreditderivaten; ▪ zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung das Teilvermögen – Spectravest für höchstens 10% des Immobilienfonds Kredite Nettofondsvermögens vorübergehend Kredit aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke für das Teilvermögen – Nebenwerte für höchstens 25% des Nettofondsvermögens vorüberge- hend Kredit aufnehmen. Die Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögen verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kre- ditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragraphen.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate10. Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung sämtliche Arten von Zins-Ef- fekten ausleihen, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu die an einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- Börse oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder an ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen- stehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessengehandelt werden. Effekten, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTCvon Reverse Repos übernom- men worden sind, dürfen hingegen nicht ausge- liehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen („Principal-Geschäfts Geschäft“) oder einen Ver- mittler damit beauftragen, die Effekten entwe- der treuhänderisch in indirekter Stellvertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter Stellvertre- tung („Finder-Geschäft“) einem Borger zur Ver- fügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit einer Aufsicht unterstellten und auf diese Ge- schäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Ver- sicherungsgesellschaften sowie anerkannten und zugelassenen zentralen Gegenparteien und Sam- melverwahrstellen, die eine einwandfreie Durch- führung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschrei- ten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% je Teilvermögen auslei- hen. Xxxxxxx hingegen der Borger bzw. der Ver- mittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bank- werktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte aus- leihfähige Bestand einer Art ausgeliehen wer- den. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstel- lung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA er- füllenverpfändet oder zu Ei- gentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Ef- fekten betragen. Ziel der Fondsleitung ist es je- doch, dass der Wert der Sicherheiten mindes- tens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten beträgt, oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten beste- hen, welche ein langfristiges aktuelles Rating ei- ner von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens „AAA“, „Aaa“ oder gleichwertig aufweisen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Unternehmensgruppe der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft Gesell- schaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide hochliquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte Beauf- tragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten Sicherhei- ten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen Insbesondere müs- sen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizierenangemessen diversifizie- ren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechenent- sprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss ge- mäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung Fondslei- tung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht Verfügungs- macht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen erhal- tenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können kön- nen im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten beauf- sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 96. Bei Der Borger bzw. Vermittler haftet für die pünkt- liche und uneingeschränkte Vergütung der wäh- rend der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte so- wie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 7. Die Depotbank sorgt für eine sichere und ver- tragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind Anforderungen an die Derivate nach Massgabe Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen Dauer der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwal- tungshandlungen und die Pfandrechte zur Sicherung übereignenGeltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effek- ten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmen.

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Samples: Fondsprospekt

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt Fonds- vertrag und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das ent- sprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. 2. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven KapitalanlagenKapi- talanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar messbar sind. 23. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbundene Ge- samtengagement eines Teilvermögens darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettovermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% seines Nettovermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettovermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. Die Bestimmungen dieses Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung sind auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkaufdie einzelnen Teilvermögen anwendbar. 34. Es dürfen nur Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis Ausübungs- preis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, einsetzen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungs- weise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung Ge- winnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des jeweiligen Teilvermögens führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerecht- fertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des jewei- ligen Teilvermögens weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Po- sitionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung Hebel- wirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. de) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. 7f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anla- gen verfügen können. 6. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte Ge- schäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussertver- äussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei der- jenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der für den Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmenentge- gennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen Anforde- rungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten beauf- sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 98. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung jedes Teilvermögen höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen nicht mehr als 10% des Nettofonds- vermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch der Vermögen der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragraphen.

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Samples: Prospectus and Fund Contract

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Platinleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 DerivateDerivate § 12 .1 Nicht währungsbesicherte Anteilsklassen AA, AA CHF, AA USD, AA EUR und AA GBP § 12.2 Währungsbesicherte Anteilsklassen AAH CHF, AAH USD, AAH EUR und AAH GBP 1. Die Fondsleitung darf bei den währungsbesicherten Anteilsklassen Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA Währungsrisiken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass Als Anlagewährung von Platin gilt dabei der US-Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten darf in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt in den wesentlichen Informationen für die Anleger genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sindAnlagefonds führen. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null Null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten einem ab- soluten Betrag abhängen;. c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtab- hängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es Derivate dürfen bei den währungsbesicherten Anteilsklassen des Anlagefonds nur engagementengagementreduzierend, zur Absicherung der Anlagen in Platin (ausgedrückt in US-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. aDollars) Bei engagementund allfälliger Guthaben und Forderungen, die nicht auf die Referenzwährung der entsprechenden, währungsbesicherten Anteilsklassen lauten, gegen die Referenzwährung derselben verwendet werden. Als Anlagewährung von Platin gilt dabei gemäss Ziff. 1 oben der US-reduzierenden Derivaten müssen die Dollar. Die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) müssen dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zu grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b, wobei aufgrund des schwankenden Platinpreises (US-Dollar) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist konstant kleinere Über- und Unterdeckungen bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen der Währungsabsicherung bestehen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 65. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen ausgegli- chen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen An- forderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet Derivaten ver- rechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 76. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschlies- sen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert Ver- kehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBasis- werte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten Of- ferten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung Preisbestim- mung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Si-cher- heiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfül-len. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung Fonds- leitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 98. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 109. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung Angaben zum ausschliesslichen Einsatz von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zur Währungsabsicherung und zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - Derivaten sowie zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmenauf- nehmen. Ausstehende Forderungen auf Erstattung von Mehrwertsteuer aus Vorsteuerabzug wer- den dadurch ausgeglichen. Die Kosten der Kreditaufnahme gehen zulasten der Fondsleitung. Sie sind von der Verwaltungskommission in Abzug zu bringen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte das Fondsvermögen weder mit Pfandrechten belasten noch zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Prospekt Mit Integriertem Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Wertschriften- und Goldleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen ökono- mischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters Anlagecha- rakters des Immobilienfonds Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengage- ment insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Mög- lichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% des Nettofonds- vermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 3. Es dürfen nur Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall Ver- fall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basis- xxxxx abhängt, einsetzen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat-Grundformen sowie Deri- vate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet ungeach- tet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen abge- schlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden stehen- den Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie Anlage- strategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren nach- weisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche glei- che Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen aus- sergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengage- ment aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelun- gen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Rege- lungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen Anforderun- gen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werdenwer- den. de) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswert- papieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzge- bung gedeckt sein. 7f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basis- xxxxx ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes Ge- schäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert Ver- kehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags Ver- trags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien Gegen- parteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen Grün- den der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Sicherhei- ten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei Ge- genpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft Ge- sellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-KKV- FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen Emit- tenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht er- reicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder garantierte o- der begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen könnenkön- nen. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten Sicherhei- ten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werdenwer- den, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 97. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und MinimallimitenMinimallimi- ten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 108. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie.; 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettovermögens Kredite aufnehmenaufnehmen für eine begrenzte Zeit zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 10% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung darf jedoch auch unter ausserordentlichen ausser- ordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2Teilvermögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur Anwendung. Der Einsatz Die Derivate bilden Teil der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlageposi- tionen eingesetzt. Es dürfen nur sowohl Derivat-Grundformen verwendet wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards§ 13), sofern deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängtBasiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the- Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat kann für Rechnung eines Teilvermögens Transaktionen in Derivaten eingehen, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen (wirtschaftliche Leerverkäufe). So können beispielsweise Futures, Forwards und Optionen auf Aktien oder Aktienindizes verkauft oder Swap Transaktionen eingegangen werden, die nicht zum Zwecke der Absicherung oder Glattstellung bestehender Positi- onen dienen. Physische Leerverkäufe von Anlagen, bei der Verrechnung denen ein theoretisch offenes Risiko beste- hen kann, sind nicht statthaft. Gegenstand von Derivatpositionen wirtschaftlichen Leerverkäufen über Derivate können ausschliesslich folgende Regeln zu berücksichtigenBasiswerte bilden: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten Beteiligungswertpapiere und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“)-wertrechte, wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden über eine angemessene Liquidität verfügen und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.täglich bewertbar sind; b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a)Exchange Traded Funds, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfenüber eine angemessene Liquidität verfügen und täglich bewertbar sind. Zum Umfang von Leverage und der Transaktionen in Derivaten, die der Gewinnerzielung dientwirtschaftlich Leerverkäufen gleichkommen, wird auf Ziff. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 11.2.7.1 unten verwiesen. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf sowohl für Rechnung Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Immobilienfonds Nettovermögens eines Teilvermögens Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherstellung von Verpflichtungen aus Derivaten und/oder zur Sicherung von Kreditaufnahmen nach dem vorstehenden Absatz das Vermögen eines Teilvermögens mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel Fondsleitung kann sämtliche Arten von Effekten des Verkehrswertes nicht übersteigenVermögens eines Teilvermögens ausleihen und Pensionsgeschäfte tätigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise Für Details wird auf die Hälfte §§ 11 und 12 des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenFondsvertrages verwiesen.

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Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, Fondsvertrag und im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. Anla- gezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds An- lagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde lie- genden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I II zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofonds- vermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf Mög- lichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem LeerverkaufGesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% des Nettofondsvermögens betragen. Die Ermittlung des Ge- samtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA. 3. Es dürfen nur Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts Basis- xxxxx und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) , Swaps, deren Zahlungen linear line- ar und pfadunabhängig pfandunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten einem ab- soluten Betrag abhängen; c) hängen sowie Termingeschäfte (Futures und ForwardsFor- wards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt, ein- setzen. Der Einsatz Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Credit Default Swaps ist nicht erlaubtDerivat- Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische De- rivate), einsetzen. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das DerivatDeri- vat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang Zusammen- hang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag Anrechnungsbe- trag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde VermögenswertVermögens- wert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken Risi- ken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden verrech- nenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen be- ziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen ausser- gewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzu- rechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting- Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwen- dung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten He- belwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt wer- den und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch An- wendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurz- fristige Positionen gesteigert wird. d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen Anforde- rungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements Gesamtenga- gements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. de) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten unberücksichtigt bleibenmüssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein. Diese geldnahen Mittel und Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erwor- ben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss je- derzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, Kredit-, Währungs- oder Zinsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte stan- dardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen- stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten Geschäfts- arten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet werden und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert li- quidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell anerkann- ten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBa- siswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar nach- vollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens min- destens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz Grund- satz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot Dienstleistungs- angebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens min- destens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche wel- che die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen aufwei- sen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon da- von abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer ei- ner Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden of- fenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet börsen- täglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte Beauf- tragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten Pflich- ten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf LänderLän- der, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten Si- cherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechenent- sprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht Verfü- gungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten Si- cherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug Ein- bezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen könnenkön- nen. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt ver- wahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 97. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 108. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisi- ko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. 9. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil Risi- koprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - – zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden er- höhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement (He- belwirkung). – zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermö- gens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zulasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignenübereig- nen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Silberleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate § 12.1 Nicht währungsbesicherte Anteilsklassen AA, AA CHF, AA USD, AA EUR und AA GBP § 12.2 Währungsbesicherte Anteilsklassen AAH CHF, AAH USD, AAH EUR und AAH GBP 1. Die Fondsleitung darf bei den währungsbesicherten Anteilsklassen Derivate ausschliesslich zur Absicherung Ab- sicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA Währungsrisiken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass Als Anlagewährung von Silber gilt dabei der US-Dollar (als Haupthandelswährung). Der Einsatz von Derivaten darf in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem FondsvertragFonds- vertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anleger bzw. im vereinfachten Prospekt Basisinforma- tionsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (Ba- sisinformationsblatt) genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sindAnlagefonds führen. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung Hebel- wirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null Null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem absoluten einem ab- soluten Betrag abhängen;. c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engage- mentreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es Derivate dürfen bei den währungsbesicherten Anteilsklassen des Anlagefonds nur engagementengage- mentreduzierend, zur Absicherung der Anlagen in Silber (ausgedrückt in US-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. bDollars) und d) allfälliger Guthaben und Forderungen, die nicht auf die Referenzwährung der entsprechenden, währungsbe- sicherten Anteilsklassen lauten, gegen die Referenzwährung derselben verwendet werden. Als An- lagewährung von Silber gilt dabei gemäss Ziff. 1 oben der US-Dollar. Die eingegangenen Verpflich- tungen müssen dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zu grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b, wobei aufgrund des schwankenden Silberpreises (US-Dollar) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist konstant kleinere Über- und Unterdeckungen bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen der Währungsabsicherung bestehen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 65. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigenberücksichti- gen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet un- geachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen ausgegli- chen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen An- forderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet Derivaten ver- rechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 76. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschlies- sen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert Ver- kehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der BasiswerteBasis- werte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten Of- ferten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung Preisbestim- mung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten Sicher- heiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offenste- henden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung Fonds- leitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis Verfü- gungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten Sicherhei- ten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig un- abhängig ist. 98. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und MinimallimitenMini- mallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 109. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung Angaben zum ausschliesslichen Einsatz von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zur Währungs- absicherung und zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - Derivaten sowie zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Ausstehende Forderungen auf Erstattung von Mehrwertsteuer aus Vorsteuerabzug werden dadurch ausgeglichen. Die Kosten der Kreditaufnahme gehen zulasten der Fondsleitung. Sie sind von der Verwaltungskommission in Abzug zu bringen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten des Anlagefonds ausschliesslich zur Absicherung von Verpflichtungen aus Derivaten zur Währungsabsicherung gemäss § 12.2 oben nicht mehr als 30% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. § 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. § 12 Derivate 1. Derivate Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar messbar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Commitment- Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes Basiswerts ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von littBst. b) b und d) d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen verfügen können. d) Ein engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV- FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Derivat- Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterthe- Counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1, sofern im Rahmen von OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen werden. § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Anlagefonds keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung höchstens 10% des Immobilienfonds Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. § 14 Belastung des Fondsvermögens Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmengestattet.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt in den wesentlichen Informationen für die Anleger genannten Anlagezielen bzw. oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. 2. Derivate werden im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Anteils des Vermögens aller Teilvermögen, welcher nicht in Zielfonds investiert ist, nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar messbar sind. 23. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen Paragrafen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. 34. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Credit Default Swaps (CDS). c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes Basiswerts oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen;. cd) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes Basiswerts abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 45. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes Basiswerts ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von litt. b) b und d) d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - welcher c) von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - ; d) für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - ; e) in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. cf) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen verfügen können. dg) Ein engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten Derivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 78. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessenabschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentierendokumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllenerfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig unabhängig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefondsder Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; . - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% seines Nettovermögens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Paragraphen.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 DerivateDerivate (Commitment-Ansatz I) 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen ökono- mischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung Abwei- chung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt Fondsvertrag genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar be- stimmbar und mess- bar messbar sind. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als «ein- fache Anlagefonds». Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur AnwendungAnwen- dung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung somit weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts Basiswertes und dem Ausübungspreis abhängt ab- hängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;. b) Credit Default Swaps (CDS). c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem einem absoluten Betrag abhängen;. cd) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes engagementerhöhendes Derivat) eines ei- nes Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter unter Vorbehalt von littBst. b) b und d) d dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden engagementreduzie- renden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen verfügen können. Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehre- re engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. d) Ein engagement-reduzierendes engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte Basiswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten Anzahl Kontrakte und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls dem Kon- traktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta sofern ein solches berechnet wird). Geldnahe Mittel können gleichzeitig als De- ckung für mehrere engagementerhöhende Derivate („Netting“)herangezogen werden, wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten diese ein Markt- oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden ein Kreditrisiko beinhalten und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleibengleichen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzenein- setzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt oder OTC (overOver-the-counterCounter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren der Garant eine hohe Bonität das von der Kollektivanlagengesetzge- bung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nenkönnen. c) Ist für ein OTC-OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand eines ange- messenen von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt aner- kannt sind, auf den Verkehrswert Grund des Verkehrswerts der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit Basiswerte nachvollziehbar sein. Vor dem Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteil- hafteste Angebot akzeptiert werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig istdokumentieren. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie. 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds der Teilvermögen keine Kredite gewähren, mit Aus- nahme von Forderungen gegen Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 2. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds jedes Teilvermögen höchstens 10% seines Nettovermögens vo- rübergehend Kredite aufnehmen. 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke zulasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 25% des Nettovermö- gens verpfänden und die Pfandrechte oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch des Vermögens der Teilvermögen mit Bürgschaften ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenSinne dieses Para- graphen.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagetechniken und -instrumente. 10 Effektenleihe § 11 Pensionsgeschäfte § 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken im Rahmen von Art. 34 KKV-FINMA einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Immobilienfonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Wäh- rungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und mess- bar sind. 2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder ei- nem absoluten Betrag abhängen; c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Der Einsatz von Credit Default Swaps ist nicht erlaubt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagement-reduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagement-erhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. Es dürfen nur engagement-reduzierende Derivate zum Einsatz gelangen. a) Bei engagement-reduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen un- ter Vorbehalt von litt. b) und d) dauernd durch die dem Derivat zugrundeliegenden Basis- werte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagement-reduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfü- gen können. d) Ein engagement-reduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Ba- siswerte mit dem "Delta" gewichtet werden. 6. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positi- onen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a), die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Ge- schäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zu- dem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbe- dingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus De- rivaten verrechnet werden. d) Xxxxxxxx Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dür- fen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären ab- schliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden kön- nen. c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines ange- messenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodell gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offer- ten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Ge- genpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine an- dere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegen- parteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu do- kumentieren. d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA er- füllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherhei- ten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei ange- hörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich be- wertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbe- sondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ange- messen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garan- tierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depot- bank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si- cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhän- gig ist. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zur Sicherheitenstrategie.Effektenleihe §11. Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewährenAnlage- fonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensions- geschäfte können entweder als „Repo“ oder als „Reverse Repo“ getätigt werden. Das „Repo“ ist ein Rechtsgeschäft, mit Aus- nahme von Forderungen durch welches eine Partei (Pensionsgeber) vorübergehend das Eigentum an Effekten gegen Immobiliengesellschaften Bezahlung auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt und bei dem der Pensionsnehmer sich verpflichtet, dem Pen- sionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des ImmobilienfondsPensionsgeschäftes anfallenden Erträge zu- rückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das „Repo“ ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer) ein „Reverse Repo“. Mit einem „Reverse Repo“ erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Schuldbriefen oder anderen vertraglichen GrundpfandrechtenEffekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zu- rückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung darf für kann Pensionsgeschäfte im ei- genen Namen und auf eigene Rechnung des Immobilienfonds Kredite aufnehmenmit ei- ner Gegenpartei abschliessen („Principal-Ge- schäft“) oder einen Vermittler damit beauftra- gen, entweder treuhänderisch in indirekter Stell- vertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter Stellvertretung („Finder-Geschäft“) Pensionsge- schäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 13. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erst- klassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versiche- rungsgesellschaften sowie anerkannten zentra- len Gegenparteien und Sammelverwahrstellen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensi- onsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und ver- tragskonforme Abwicklung des Pensionsge- schäfts. Sie sorgt dafür, dass die Wertverände- rungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Ef- fekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market) und besorgt auch wäh- rend der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshand- lungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenver- trag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fenstehenden Markt gehandelt werden. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt ein Drittel des Verkehrswertes nicht übersteigen. Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und aus- nahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werdenEffekten, sofern die Interessen der Anle- ger gewahrt bleiben. In diesem Fall hat die Prüfgesellschaft welche im Rahmen von Reverse Repos übernom- men wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschrei- ten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich ver- fügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand ei- ner Art nicht mehr als 50% für Repos verwen- den. Xxxxxxx hingegen die Gegenpartei bzw. der Prüfung des Immo- bilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Art. 96 Abs. 1bis KKV Stellung zu nehmenVermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bank- werktag wieder rechtlich über die in Pension ge- gebenen Effekten verfügen kann, so darf der ge- samte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.

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