Common use of Anlassbezogene Kosten Clause in Contracts

Anlassbezogene Kosten. (11) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

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Anlassbezogene Kosten. (1112) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können kön- nen wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich ver- traglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung Än- derung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 22 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

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Anlassbezogene Kosten. (1114) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 22 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

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Anlassbezogene Kosten. (1112) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 19 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Die Höhe der Kosten können Sie dem Kundeninforma- tionsblatt entnehmen.

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Anlassbezogene Kosten. (1112) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 19 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

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