Anmeldung und Zulassung Musterklauseln

Anmeldung und Zulassung. 1. Es werden nur Anmeldungen unter Verwendung unserer Anmeldeformulare berücksichtigt, die vollständig ausgefüllt und mit Firmenstempel sowie rechtsverbindlicher Unterschrift versehen wurden. 2. Anmeldungen, bei denen die Bedingungen und Vorgaben des Anmeldeformulars verändert wurden oder welche unter Bedingungen oder einseitigen Vorbehalten abgegeben wurden, werden von uns nicht bearbeitet. 3. Mit Einsendung der unterzeichneten Anmeldung erkennt der Aussteller unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen an. Die Allgemeinen Ausstellerbedingungen werden dem Aussteller mit dem Anmeldeformular ausgehändigt. Das Anmeldeformular und unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung können vom Vertragspartner auch auf unserer Internetseite „xxx.xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx“ eingesehen und von dort heruntergeladen und ausgedruckt werden. 4. Die Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung/Angebotes an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch uns bedarf (Zulassung). Ein Anspruch auf Zulassung der Anmeldung besteht nicht. 5. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. 6. Die Zulassung oder Nichtzulassung der Anmeldung werden wir dem Aussteller gegenüber rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn schriftlich erklären. Die Anmeldung ist bis zur Zulassung verbindlich. Mit der Zulassung der Anmeldung kommt der Vertrag zwischen dem Aussteller und uns zustande. 7. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Ferner darf für andere Produkte auch nicht in anderer Form z.B. in Form von Werbebroschüren oder Verkaufsgesprächen geworben werden. Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben bedürfen den erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Nicht genehmigten Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben können von uns mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Der Aussteller hat uns von der Inanspruchnahme Dritter, aufgrund nicht genehmigter Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben, freizustellen. 8. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Anmeldung und Zulassung. 2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt ausschließlich durch termingerechten Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars bei der HMC unter Anerkennung der in Ziffer 1.2 genannten Bedingungen. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung. Bedingungen und Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zulässig und gelten als nicht gestellt. 2.2 Der Eingang der Anmeldung wird von HMC schriftlich bestätigt. Die Anmeldung und die Bestätigung ihres Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe und Lage des Standes. Insbesondere kann HMC Reduzierungen der angemeldeten Quadratmeter vornehmen, wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet wird. Sonderwünsche wie Eckstände werden nach Möglichkeit berücksichtigt; ein Anspruch auf Erfüllung besteht jedoch nicht. 2.3 Der Anmelder wird zugelassen − nach Maßgabe der vorhandenen Ausstellungsfläche und − sofern er die Voraussetzungen der in Ziffer 1.2 genannten Bestimmungen erfüllt und keine Gründe seiner Zulassung entgegen stehen und − sofern sein Ausstellungsgut dem Gesamtrahmen und der Konzeption der Firmengemeinschaftsausstellung entspricht und − sofern er die Anmeldegebühr in Form einer Anzahlung in Höhe von 20 % (sofern nicht abweichend geregelt) des voraussichtlichen Netto-Beteiligungsentgeltes des Ausstellers geleistet hat. 2.4 Firmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben oder gegen Vertragsbedingungen (siehe Ziffer 1.2) oder sonstige Bestimmungen verstoßen haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. 2.5 Mit der Zulassung kommt der Vertrag zwischen der HMC und dem Aussteller zustande. Der Zulassung wird ein Plan beigefügt, aus dem Lage und Maße des Standes ersichtlich sind. Für etwaige Maßdifferenzen und sich daraus ergebende geringfügige Unterschiede zwischen Plan- und Istgröße des Standes ist HMC nicht haftbar. 2.6 HMC kann nach Zulassung des Ausstellers diesem eine andere als die in der Zulassung vorgesehene Ausstellungsfläche zuweisen, wenn, − dies bei nicht vollständiger Vermietung der von HMC angebotenen Ausstellungsfläche zur Wahrung des Gesamtbildes erforderlich ist − und dem Aussteller eine nach der Lage und Größe im Wesentlichen gleichwertige Fläche zur Verfügung gestellt wird. Sollte HMC durch von ihr nicht zu vertretende Umstände wie behördliche Anordnungen oder Anweisungen der Messe- und Ausstellungsleitung gezwungen sein, nach Zulassung einze...
Anmeldung und Zulassung. Außerordentliche HörerInnen können nach Anmeldung mittels Datenblatt „Außerordentliche Hörer- schaft“ an der Fachhochschule Salzburg GmbH gemäß § 4 Abs. 3 FHStG idgF für jeweils ein Semes- ter zur Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen (maximal fünfzehn ECTS-Credits) zugelassen werden. Eine semesterweise Verlängerung der Zulassung für maximal sechs Semester ist möglich. Anerkennungs2- und NostrifizierungswerberInnen3 können jene Lehrveranstaltungen besuchen, die Ihnen laut Bescheid für die Anerkennung/Nostrifizierung fehlen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 1 Die Fristerstreckung ist nur im Wintersemester möglich. 2 Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen EU- und EWR-Staaten sieht für EU/EWR-Staaten die Verpflichtung zur Anerkennung der Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten für die Zulassung zu reglementierten Tätigkeiten vor, sofern diese im Herkunftsstaat bereits ein entsprechendes Berufsrecht besitzen. Für die Erteilung von Berufsberechtigungen an Personen, die ihre Berufsausbildung innerhalb der EU/EWR erworben haben, sind nicht die Fachhochschulen zuständig. Die Fachhochschulen können mit diesen Personen nur in Berührung kommen, wenn die zuständige Behörde den Antragstellern (AnerkennungswerberInnen) mit Bescheid die zusätzliche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Praktika für die vollständige Gleichwertigkeit der innerhalb der EU/des EWR absol- vierten Ausbildung vorschreibt. Der/Die AnerkennungswerberIn darf - unter der Bedingung, dass in den entsprechenden Lehrveranstaltungen die nötige Kapazität (z. B. verfügbarer Labor-Arbeitsplatz, etc.) gegeben ist -, jene mittels Bescheid vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche/r Studierende/r absolvieren. 3 Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch das für Studienangelegenheiten zuständige Organ einer Universität bzw. durch das Fach- hochschulkollegium. Der/Die AntragstellerIn (NostrifizierungswerberIn) hat das Recht, jene vom FH-Kollegium mittels Bescheid vorgeschrie- benen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche/r Studierende/r zu absolvieren.
Anmeldung und Zulassung. Die Anmeldung wird bis zum 1. Dezember 2018 erbeten. Das beigefügte Anmeldeformular ist an Xxxxxxxxx Xxxxxxx, Xxx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx zu senden. Eine einmal erfolgte Anmeldung ist für den Aus- steller auch im Falle einer terminlichen oder räumlichen Verlegung der Ausstellung verbindlich und kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe nach schriftlicher Zustimmung durch die Ausstellungsleitung zurück- genommen werden. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenstände sowie die Platzzuweisung trifft allein die Ausstellungsleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
Anmeldung und Zulassung. Mit der Abgabe der Anmeldung erkennt der Aussteller die allgemeinen Ausstellerbedingungen an. Der Aussteller verpflichtet sich alle gesetzlichen und polizeilichen, insbesondere die baupolizeilichen Feuerschutz-, Unfallverhütungs- und gewerbebehördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Das Ausstellen und der Verkauf nicht genehmigter Ausstellungsgüter sind unzulässig. Die Zulassung zur Ausstellung erfolgt nur durch eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters. Die Abgabe einer Anmeldung bewirkt nicht automatisch eine Teilnahme an der „Erlebnis Modellbahn“. Der Vertrag wird wirksam mit der rechtzeitigen Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch den Aussteller (Posteingang MEC Pirna). Bei der Absage der Teilnahme, an der Ausstellung, innerhalb 3 Wochen vor Beginn, behält sich der Veranstalter vor, die Erhebung einer Vertragsstrafe bzw. den Einbehalt der Standgebühr bei gewerblichen Ausstellern.
Anmeldung und Zulassung. 3.01 Die Anmeldung zur verbindlichen Teilnahme erfolgt ausschließlich durch termingerechten Eingang des von der HTAI zur Verfügung gestellten, vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars bei der HTAI unter Anerkennung dieser ATB und der beigefügten Angebotsunterlagen. Etwaige Bedingungen und/oder Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zulässig und gelten als nicht gestellt.
Anmeldung und Zulassung. Der Aussteller verpflichtet sich zur Beteiligung an der Messe, die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung. Der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter ist erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter rechtswirksam. Die Eintragungen im Anmeldeformular sind ordnungsgemäß und deutlich vorzunehmen. Die Folgen einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Anmeldung trägt der Anmelder. Änderungen und Vorbehalte auf der Anmeldung sind rechtsunwirksam und gelten als nicht geschrieben. Anmeldungen können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Sondervereinbarungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Messeleitung. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden.
Anmeldung und Zulassung. 4.1. Durch die rechtzeitige Zusendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars (per Post oder per E-Mail mit Anhang) bis spätestens 31. Dezember 2022 (Anmeldeschluss) erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verbindlich, am 7. Steampunk in der Jahrhunderthalle Bochum teilnehmen zu wollen. 4.2. Vorläufige oder formlose schriftliche Anmeldungen, auch solche, die mit Reservierungswünschen verbunden sind, sind unbeachtlich und werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, sofern nicht bis zum Anmeldeschluss die förmliche Anmeldung auf dem Originalformular des Veranstalters abgegeben wurde. 4.3. Durch den Aussteller auf der Anmeldung oder in einem ergänzenden Schreiben erklärte Vorbehalte oder in den Formulartexten vorgenommene Änderungen gelten als nicht geschrieben und können bei der Bearbeitung der Anmeldung nicht berücksichtigt werden. 4.4. Erhält der Aussteller vom Veranstalter nach seiner Anmeldung eine schriftliche oder elektronische Teilnahmebestätigung, stellt diese Bestätigung die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und damit den Abschluss des Vertrages dar. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das in der Anmeldung genannte Unternehmen. Die Zulassung zur Veranstaltung stellt noch nicht die Zuteilung einer bestimmten Standfläche dar.

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Zulassung Aussteller der Veranstaltung sind die Hersteller der Exponate. Handels- firmen können nur zugelassen werden, wenn sie für die auf der Messe präsentierten Produkte und Leistungen den Nachweis erbringen, dass sie allein berechtigt sind, diese unter Ausschluss des Herstellers zu zeigen und zu vertreiben. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren angemeldete Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Über die Teil- nahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet, ggf. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses, die Messegesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird nach Xxxx der Messegesellschaft schriftlich oder elektronisch bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung bzw. elektronischen Zurverfügungstellung der Zulassung im Account des bei der Anmeldung genannten Ansprech- partners des Ausstellers ist der Ausstellungsvertrag zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und dem Aussteller geschlossen. Über die im Ausstelleraccount zur Verfügung gestellten Zulassungs- dokumente wird der Aussteller per elektronischer Post mit seinen individuellen Zugangsdaten informiert. Diese Information ist bei dem Aussteller eingegangen, sobald sie dessen Verfügungsbereich erreicht. Der Aussteller stellt sicher, dass der Posteingang regelmäßig kontrolliert wird und die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Mail stets gegeben sind. Sollte sich die zu nutzende E-Mail-Adresse des Ausstellers ändern, wird er dies der Messe- gesellschaft unverzüglich mitteilen. Sofern die Messegesellschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter technischer Voraussetzungen und/oder aufgrund der Nichtmitteilung einer neuen E-Mail-Adresse ein Schaden entsteht, so ist der Aussteller der Messegesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Bei hybriden Messen wird dem Aussteller ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist und ggf. ein Gelände- oder Hallenplan im Online-Order-System zur Verfügung gestellt. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist bei hybriden Messen die Fläche aus nicht von der Messegesellschaft verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungsentgelts. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Die Messegesellschaft kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Sie behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.