Annahme durch den Karteninhaber im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn (1) das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Bedingungen - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse/Landesbank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Sparkasse/Landesbank in Einklang zu bringen ist und (2) der Karteninhaber das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. 19.4
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Annahme durch den Karteninhaber im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn (1) das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Bedingungen - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse/Landesbank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Sparkasse/Landesbank in Einklang zu bringen ist und (2) der Karteninhaber das Änderungsangebot der Sparkasse/Sparkasse/ Landesbank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. 19.4.
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Annahme durch den Karteninhaber im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme Annah- me des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn (1) – das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank Bank erfolgt, um die Übereinstimmung Über- einstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Bedingungen - • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Europä- ischen Union, nicht mehr der Rechtslage echtslage entspricht oder - • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse/Landesbank Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Finanzdienstleis- tungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Sparkasse/Landesbank Bank in Einklang zu bringen ist ist, und (2) – der Karteninhaber das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Sparkasse/Landesbank Bank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. 19.4.
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