Einwendungsausschluss. 14.4.1 Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 14.1 bis 14.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungs- buchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-mona- tigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resul- tierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummern 14.1 bis 14.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis c) nicht mehr geltend machen, wenn diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegen- über der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurden. Ist das Abrechnungs- konto ein Firmenkonto, können diese Ansprüche und Einwendungen nur durch die Firma und innerhalb einer Frist von acht Wochen geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karten- inhaber/die Firma über die aus der Kartenverfügung resultierende Belas- tungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrich- tet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis c) kann der Kartenin- haber/die Firma auch nach Ablauf der jeweils geltenden Frist geltend ma- chen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war.
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der NetCologne sind gegen- über NetCologne innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeter Einwendung bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei NetCologne maßgebend.
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SWN sind gegenüber der SWN innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Die SWN wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei be- gründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der SWN maßgebend.
Einwendungsausschluss. 5.1 Hat der Kunde Einwendungen gegen Forderungen von SWS, sind diese innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben, danach werden die Verbindungsdaten gelöscht. SWS wird den Kunden auf die Einwen- dungsfrist und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gesondert hinweisen. Gesetzliche An- sprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
Einwendungsausschluss. (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungs- konto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landes- bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen verein- barten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbu- chung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Kar- teninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach § 12 a) bis § 12 c) nicht mehr geltend machen, wenn er diese spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat. Andernfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach § 12 a) bis § 12 c) kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. § 13 Sperre und Einziehung der Kreditkarte durch die Bank Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Kreditkarte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber über die Sperre unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber, sofern nicht rechtliche Gründe dem entgegenstehen. § 14 Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrages, wenn bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angeben wurde und der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber muss gegenüber der Bank die Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründ...
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der DNS:NET sind gegenüber DNS:NET innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. DNS:NET wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Ein- wendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei DNS:NET maßgebend.
Einwendungsausschluss. Beanstandungen gegen Entgeltabrechnungen der COM-IN sind umgehend nach Zugang der Rechnung an COM-IN zu richten. Beanstandungen müssen inner- halb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung bei COM-IN eingegangen sein. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab- sendung der Einwendung. COM-IN wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unbe- rührt.