Einwendungsausschluss. 14.4.1 Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 14.1 bis 14.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Un- terrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 14.1 bis 14.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
14.4.2 Ansprüche des Karteninhabers gegen die Bank nach Nummer 14.1 bis 14.3 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände ● auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten verhindert werden können, oder ● von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis c) nicht mehr geltend machen, wenn diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegen- über der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurden. Ist das Abrechnungs- konto ein Firmenkonto, können diese Ansprüche und Einwendungen nur durch die Firma und innerhalb einer Frist von acht Wochen geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karten- inhaber/die Firma über die aus der Kartenverfügung resultierende Belas- tungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrich- tet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis c) kann der Kartenin- haber/die Firma auch nach Ablauf der jeweils geltenden Frist geltend ma- chen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war.
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der NetCologne sind gegen- über NetCologne innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeter Einwendung bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei NetCologne maßgebend.
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SWN sind gegenüber der SWN innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Die SWN wird den Kunden in der Rech- nung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der SWN maßgebend.
Einwendungsausschluss. (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungs- konto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landes- bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen verein- barten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbu- chung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Kar- teninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
(2) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Fol- gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten ver- mieden werden können, oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflich- tung herbeigeführt wurden.
Einwendungsausschluss. 6.1 Hat der Kunde Einwendungen gegen Forderungen von SWS, sind diese innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben, danach werden die Verbindungsdaten gelöscht. SWS wird den Kunden auf die Einwen- dungsfrist und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gesondert hinweisen. Gesetzliche An- sprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
6.2 Soweit auf Wunsch des Kunden Verkehrsdaten nicht gespeichert oder gespeicherte Daten auf Wunsch des Kunden oder für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben wurden, nach Verstreichen der Einwendungs- frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft SWS weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungs- leistungen noch eine Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. SWS weist in der Rechnung auf die Einwendungsfrist sowie die Rechtsfolgen unterlassener rechtzeitiger Einwendungen und im Vertrag auf die Folgen eines Verlangens nach Absehen von der Speicherung bzw. Löschung der gespeicherten Daten besonders hin. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Num- mer 12 a) bis c) nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätes- tens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrech- nungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landes- bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen verein- barten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbu- chung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12 a) bis c) kann der Karten- inhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Einwendungsausschluss. 6.1 Hat der Kunde Einwendungen gegen Entgeltforderungen von SWS, sind diese umgehend nach Zugang der Rechnung gegenüber SWS zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungszugang bei SWS eingegangen sein. Die Unterlas- sung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. SWS wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeiti- gen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unbe- rührt.
6.2 Soweit auf Wunsch des Kunden Verkehrsdaten nicht gespeichert oder gespeicherte Daten auf Wunsch des Kunden oder für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben wurden, nach Verstrei- chen der Einwendungsfrist oder aufgrund rechtlicher Verpflich- tungen gelöscht worden sind, trifft SWS weder eine Nachweis- pflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch eine Aus- kunftspflicht für die Einzelverbindungen. SWS weist in der Rech- nung auf die Einwendungsfrist sowie die Rechtsfolgen unterlas- sener rechtzeitiger Einwendungen und im Vertrag auf die Folgen eines Verlangens nach Absehen von der Speicherung bzw. Lö- schung der gespeicherten Daten besonders hin. Gesetzliche An- sprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
Einwendungsausschluss. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SOCO sind gegenüber SOCO innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. SOCO wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei SOCO maßgebend.
Einwendungsausschluss. Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12a) bis