Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 1. Der Beginn der vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Versi- cherungsberater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Versicherungsberater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unbe- rührt bleibt der Anspruch des Versicherungsberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwen- dungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsberater von dem Kündi- gungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 11. Omeškanie s prijatím plnenia a opomenutie súčinnosti objednávateľa
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 11. Késedelmes átvétel és a Megrendelő elmulasztott közreműködése
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin ange- botenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Auftraggeber zuvor eine an- gemessene Nachfrist gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung die fristlose Kün- digung angedroht hat. Unberührt bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftragge- bers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens; dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 8.1 Der Beginn der vom Dienst vertraglich zu erbringenden Leistungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 7. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 4.2. und 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz der ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehr- aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.