Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Musterklauseln

Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 8.1 Der Beginn der vom Dienst vertraglich zu erbringenden Leistungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 8.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Dienstes setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 8.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Dienst berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 7. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 4.2. und 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz der ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehr- aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. (1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung und erfüllt er trotz der Aufforderung von BMB Partners diese Pflicht in einer ihm seitens BMB Partners zur Verfügung gestellten angemessenen Frist nicht, hat BMB Partners Recht auf Vergütung für die dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung der verauslagten Kosten gemäß Punkt 13 dieser AAB sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (2) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme des Ergebnisses der seitens BMB Partners erbrachten Leistungen, einschließlich beruflicher Äußerungen von BMB Partners, in Verzug und erfüllt er trotz der Aufforderung von BMB Partners diese Pflicht nicht ordnungsgemäß in einer ihm seitens BMB Partners zur Verfügung gestellten angemessenen Frist, hat BMB Partners Recht auf Vergütung der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen einschließlich deren Ergebnisse sowie auf Erstattung der verauslagten Kosten gemäß Punkt 14 dieser AAB sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (3) Der Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme des Ergebnisses der seitens BMB Partners erbrachten Leistungen und/oder die unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen den Anspruch auf den Ersatz der bei BMB Partners entstandenen Schäden einschließlich der Mehraufwendungen.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. 1. Der Beginn der vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus. 2. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff. VIII dieser Bedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Diese Einrede des nichterfüllten Vertragsgegenstandes berechtigt solange zur Leistungsverweigerung, wie die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche blei- ben vorbehalten. 4. Steht für den Auftragnehmer bei einem vereinbarten Betreuungstermin kein durch den Auftrag- geber autorisierter Ansprechpartner zur Verfügung, oder wird vom Auftraggeber eine fachge- rechte Beratung verhindert, steht es dem Auftragnehmer frei die Beratung einzustellen. Die für diesen Termin veranschlagte Einsatzzeit gilt somit als erbracht und wird entsprechen in Rech- nung gestellt.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin ange- botenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Auftraggeber zuvor eine an- gemessene Nachfrist gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung die fristlose Kün- digung angedroht hat. Unberührt bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftragge- bers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens; dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.