Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. b) Die KRAVAG ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung
Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie des Gewinnansatzesder Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG . Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoartdes Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG . Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt außer Betrachtunverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur R+v Cyberrisk Versicherung, Versicherungsbedingungen Zur R+v Cyberrisk Versicherung (Multiline)
Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie des Gewinnansatzesder Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) 1. Der jeweilige Beitragssatz Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten erwarteeten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie und des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG ist 2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre Jahr neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherungdes Transportversicherungsvertrags der AgrarPolice, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtetzu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG sind wir verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die . Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) a. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoartdes Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands Verbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Versicherungsunternehmen Österreichs berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG b. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt außer Betrachtunverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversiche- rung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation dieser Versicherung werden die Versicherungen im Rahmen dieser VersicherungRisiken, die nach versicherungsmathematischen versicherungs- mathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasstzu- sammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und VersicherungsbedingungenVer- sicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode Versicherungs- periode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) a. Der jeweilige Beitragssatz Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie des Gewinnansatzesder Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG b. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherungder jeweils Speziellen Bedingungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtetzu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. a) Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie des Gewinnansatzesder Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands Verbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Versicherungsunternehmen Österreichs berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b) Die KRAVAG Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- Schaden und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist die KRAVAG der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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Samples: Betriebssachversicherung