Anpassungsverpflichtung Musterklauseln

Anpassungsverpflichtung. Sollte die öffentliche Kanalisationsanlage in Zukunft baulich abgeändert werden, beispielsweise das vorhandene Mischwasserkanalsystem in ein Trennsystem umgewan- delt, ein anderes System eingerichtet oder die vorhandene Tiefenlage der öffentlichen Kanalisation verändert werden, und diese Änderung der öffentlichen Kanalisation- sanlage die Notwendigkeit der Anpassung der Entwässerungsanlage der/des Anschlussnehmer(in/s) an die geänderte Situation bei der öffentlichen Kanalisationsan- lage begründen, so verpflichtet sich die/der AnschlussnehmerIn, die notwendige bauliche Anpassung der eigenen Entwässerungsanlage auf eigene Kosten zeitgleich mit der Abänderung der öffentlichen Kanalisation durchzuführen. Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die/den An- schlussnehmerIn zumindest ein halbes Jahr vor der baulichen Abänderung der öffentlichen Kanalisation davon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Anpassungsverpflichtung. Sollte die öffentliche Kanalisationsanlage in Zukunft baulich abgeändert werden, beispielsweise das derzeit vorhandene Mischwasserkanalsystem in ein Trennsystem umgewandelt, ein anderes System (z.B.: Vakuumsystem) eingerichtet oder die vorhandene Tiefenlage der öffentlichen Kana- lisation verändert werden, und diese Änderung der öffentlichen Kanalisationsanlage die Notwen- digkeit der Anpassung der Entwässerungsanlage der/des Anschlussnehmer(in/s) an die geänder- te Situation bei der öffentlichen Kanalisationsanlage begründen, so verpflichtet sich die/der An- schlussnehmer/In, die notwendige bauliche Anpassung der eigenen Entwässerungsanlage auf ei- xxxx Xxxxxx zeitgleich mit der Abänderung der öffentlichen Kanalisation durchzuführen. Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die/den An- schlussnehmer/In zumindest ein halbes Jahr vor der baulichen Abänderung der öffentlichen Kana- lisation davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde erteilt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AIZ-Abwasserverbandes die Zustimmung zur Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation (Niederschlagswasserkanal des Trennsystems) nach Maßgabe des Antrages vom sowie der Antragsunterlagen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt diese Zustimmung auch für Rechts- nachfolger und verpflichten sich die Vertragsteile, die Rechte und Pflichten aus diesem Entsor- gungsvertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Die Vertragsteile erklären, dass dieser Vertrag ohne Zwang und ohne Irrtum abgeschlossen wor- den ist. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag. Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch Mitunterfertigung dieses Vertrages erteilt Frau/Herrn/Firma: .......................................................................................................... Strasse: .......................................................................................................... PLZ, Gemeinde: .......................................................................................................... als EigentümerIn der Grundparzelle(n): ........................................................................ Katastralgemeinde (KG) ........................................................................ bzw. der privaten nichtöffentlichen Kanalisation/Entwässerungsanlage die Zustimmung zur Beanspruchung der vorgenannten Grundparzell...
Anpassungsverpflichtung. Sollte die öffentliche Kanalisationsanlage in Zukunft baulich abgeändert werden, beispielsweise das vorhandene Mischwasserkanalsystem in ein Trennsystem umgewandelt, ein anderes System eingerichtet oder die vorhandene Tiefenlage der öffentlichen Kanalisation verändert werden, und diese Änderung der öffentlichen Kanalisationsanlage die Notwendigkeit der Anpassung der Entwässerungsanlage der Anschlussnehmer an die geänderte Situation bei der öffentlichen Kanalisationsanlage begründen, so verpflichtet sich die Anschlussnehmer, die notwendige bauliche Anpassung der eigenen Entwässerungsanlage auf eigene Kosten zeitgleich mit der Abänderung der öffentlichen Kanalisation durchzuführen. Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, dien Anschlussnehmer zumindest ein halbes Jahr vor der baulichen Abänderung der öffentlichen Kanalisation davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde erteilt auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abwasserverbandes und der angeführten Auflagen die Zustimmung zur Einleitung von häuslichen oder nur geringfügig vom häuslichen Abwasser abweichenden Abwässern Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation nach Maßgabe des Anbotes vom sowie der Anbotsunterlagen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt diese Zustimmung auch für Rechtsnachfolger und verpflichten sich die Vertragsteile, die Rechte und Pflichten aus diesem Entsorgungsvertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.
Anpassungsverpflichtung. Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen, sind die Betriebsparteien unverzüglich zur Aufnahme von Verhandlungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere im Falle des Inkrafttretens eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.