Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 2021 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 2022 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.12.1. In Erweiterung von § 1.1 a) 2.1 DEG-VGB 2018 2019 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
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