Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 3.2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden. 3.3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten. 3.4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassene
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.12.1. In Erweiterung von § 1.1 a) 2.1 DEG-VGB 2018 2019 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
3.22.2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden.
3.32.3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten.
3.42.4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassenezugelassene Kraftfahrzeuge anlässlich deren rechtmäßigen Verwendung verursacht werden.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
3.2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden.
3.3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten.
3.4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassenezugelassene Kraftfahrzeuge anlässlich deren rechtmäßigen Verwendung verursacht werden.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 2022 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
3.2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden.
3.3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten.
3.4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassenezugelassene Kraftfahrzeuge anlässlich deren rechtmäßigen Verwendung verursacht werden.
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Anprall von fremden Kraft- und Schienenfahrzeugen. 3.1. In Erweiterung von § 1.1 a) DEG-VGB 2018 2021 Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
3.2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden.
3.3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten.
3.4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassene
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