Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung zu § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in der gemischten Anstalt bis zu vier Wochen dauern.
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Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung zu von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in der gemischten Anstalt zur Anschlußheilbehandlung bis zu vier Wochen dauern.
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Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung zu von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in der einer gemischten Anstalt bis zu vier Wochen dauern.
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Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung zu von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in der gemischten Anstalt bis zu vier Wochen dauern.
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Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung zu von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in der einer gemischten Anstalt bis zu vier Wochen dauern. Der Zeitraum kann auch länger sein, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (z. B. nach stationärer Strahlentherapie).
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