Heil- und Kostenplan Musterklauseln

Heil- und Kostenplan. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Erstellung von Heil- und Kostenplänen vor medizinisch notwendiger Versorgung mit Zahnersatz oder Kieferorthopädie. Es ist zweckmäßig, diesen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Heil- und Kostenplan. Wir empfehlen Ihnen, für Zahnersatzmaßnahmen, Zahnbehandlungen oder kieferorthopädische Behandlungen vor Beginn einen Heil- und Kostenplan bei uns einzureichen. Wir teilen Ihnen dann gerne mit, in welchem Umfang wir die Kosten übernehmen. Wenn Sie uns keinen Heil- und Kostenplan vorlegen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen.
Heil- und Kostenplan. Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag einer zahnärztlichen Maßnahme voraussichtlich 1.000 EUR, empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Wir teilen Ihnen dann umgehend den Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die nach Abzug der GKV-Vorleistung und unserer tariflichen Leistung voraussichtlich noch von Ihnen zu tragende Eigenbeteiligung mit. Die Kosten für die Erstellung eines vor der Behandlung eingereichten Heil- und Kostenplanes tragen wir zu 100 %, sofern die GKV diese Kosten nicht übernimmt.
Heil- und Kostenplan. Erfolgt eine Leistung der GKV nicht, wird für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung nur geleistet, wenn und soweit der Ver- sicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kos- tenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind.
Heil- und Kostenplan. Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, oralen Implantaten und aug- mentativen Behandlungen ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzu- reichen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung mitzu- teilen. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht, werden die tariflichen Leistungen nach Nr. 1 und 2 zur Hälfte erbracht.
Heil- und Kostenplan. Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 0.000 €, wird empfohlen, dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan sowie den Bewilligungsbescheid der GKV in Kopie einzureichen. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine Mitteilung über die Versicherungsleistung.
Heil- und Kostenplan. 2. Konservierende Zahnbehandlung (zum Beispiel Inlays und Onlays) und chirurgische zahnärztliche Leistungen
Heil- und Kostenplan. Bei den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen ist der DKV vor Durchführung der Behandlung ein Heil- und Kosten- plan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten im Versicherungsfall 2 500 EUR übersteigen. Die DKV prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende Versicherungs- leistung schriftlich Auskunft. Wird vor dieser Auskunft mit den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen begonnen, so wird der 2 500 EUR überstei- gende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen abweichend von Nr. 3.2 a) zu 40 % ersetzt.
Heil- und Kostenplan. Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, oralen Implantaten und augmentativen Behandlungen ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzurei- chen, wenn die voraussichtlichen Kosten insgesamt mehr als 2.000,– Euro betragen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versiche- rungsleistung mitzuteilen. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht, werden die über 2.000,– Euro hinausgehen- den erstattungsfähigen Kosten mit der Hälfte des tariflichen Prozentsatzes nach Nr. 1 erstattet.
Heil- und Kostenplan. Bei einer bevorstehenden Versorgung mit Inlays oder einer Parodontalbehandlung oder kieferorthopädischen Behandlung rät der Ver- sicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer nach Vorlage des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende Versicherungsleistung. 1 Höchstsatz der GOZ bzw. der GOÄ ist derzeit der 3,5-fache Satz.