Heil- und Kostenplan. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Erstellung von Heil- und Kostenplänen vor medizinisch notwendiger Versorgung mit Zahnersatz oder Kieferorthopädie. Es ist zweckmäßig, diesen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Heil- und Kostenplan. Wir empfehlen Ihnen, für Zahnersatzmaßnahmen, Zahnbehandlungen oder kieferorthopädische Behandlungen vor Beginn einen Heil- und Kostenplan bei uns einzureichen. Wir teilen Ihnen dann gerne mit, in welchem Umfang wir die Kosten übernehmen. Wenn Sie uns keinen Heil- und Kostenplan vorlegen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen.
Heil- und Kostenplan. Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag einer zahnärztlichen Maßnahme voraussichtlich 1.000 EUR, empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Wir teilen Ihnen dann umgehend den Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die nach Abzug der GKV-Vorleistung und unserer tariflichen Leistung voraussichtlich noch von Ihnen zu tragende Eigenbeteiligung mit. Die Kosten für die Erstellung eines vor der Behandlung eingereichten Heil- und Kostenplanes tragen wir zu 100 %, sofern die GKV diese Kosten nicht übernimmt.
Heil- und Kostenplan. Erfolgt eine Leistung der GKV nicht, wird für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung nur geleistet, wenn und soweit der Ver- sicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kos- tenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind.
Heil- und Kostenplan. Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, oralen Implantaten und aug- mentativen Behandlungen ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzu- reichen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung mitzu- teilen. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht, werden die tariflichen Leistungen nach Nr. 1 und 2 zur Hälfte erbracht.
Heil- und Kostenplan. Konservierende Zahnbehandlung (zum Beispiel Inlays und Onlays) und chirurgische zahnärztliche Leistungen
Heil- und Kostenplan. Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 0.000 €, wird empfohlen, dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan sowie den Bewilligungsbescheid der GKV in Kopie einzureichen. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine Mitteilung über die Versicherungsleistung.
Heil- und Kostenplan. Bei den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen ist der DKV vor Durchführung der Behandlung ein Heil- und Kosten- plan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten im Versicherungsfall 2 500 EUR übersteigen. Die DKV prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende Versicherungs- leistung schriftlich Auskunft. Wird vor dieser Auskunft mit den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen begonnen, so wird der 2 500 EUR überstei- gende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen abweichend von Nr. 3.2 a) zu 40 % ersetzt.
Heil- und Kostenplan. Bei den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen ist dem Versicherer vor Durchführung der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten im Versicherungsfall 2.556,46 EUR übersteigen. Der Versicherer prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. Wird vor dieser Auskunft mit den in Nr. 3.2 a) genannten Leistungen begonnen, so wird der 2.556,46 EUR übersteigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen abweichend von Nr. 3.2 a) zu 40 % ersetzt. 1 siehe Seite 2
Heil- und Kostenplan. Es empfiehlt sich, dem Versicherer vor der eigentlichen Be- handlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzu- legen. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer im Anschluss über den Umfang des Versicherungsschutzes.