Anschlussheilbehandlung. In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt zur Anschlussheilbehandlung bis zu vier Wochen dauern. Der Zeitraum kann auch länger sein, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist (z. B. nach stationärer Strahlentherapie).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)