Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU Musterklauseln

Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Basel und Umgebung, bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbestimmungen. Die Beitragspflicht gegenüber der Familienaus- gleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend.
Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem Verband Schweiz. Firmen für Linoleum und Spezialboden- beläge bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbe- stimmungen. Die Beitragspflicht gegenüber der Familienausgleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend.
Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem „parkettbasel.“ bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbestimmungen. Die Beitragspflicht gegenüber der Familienausgleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend.
Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem Schweizerischen Plattenlegerverband Sektion beider Basel bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbestimmungen. Die Beitragspflicht gegenüber der Famili- enausgleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend. Basel, 25. Juni 2013 Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Delegierter Geschäftsführerin Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Präsident Sekretär Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Co-Präsident Co-Präsident Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Co-Präsident Sektorleiter Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Präsident Sektorleiter Der Gewerbeverband Basel-Stadt unterzeichnet diesen Gesamtarbeitsver- trag als redaktioneller Betreuer und Ansprechstelle für alle Auskünfte be- treffend diesem Vertragswerk.
Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem Glasermeisterverband Basel bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbestimmungen. Die Beitragspflicht gegenüber der Fami- lienausgleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend. Anhang 3: Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe Art. 1 Vertragliche Mindestlöhne im Dachdeckergewerbe Vorarbeiter/in V CHF 5‘300.00 Berufsfacharbeiter/in EFZ, A3 CHF 4‘900.00 Berufsfacharbeiter/in EFZ, A2 CHF 4‘550.00 Berufsfacharbeiter/in EFZ, A1 CHF 4‘250.00 Berufsfacharbeiter/in EBA, B3 CHF 4‘650.00 Berufsfacharbeiter/in EBA, B2 CHF 4‘250.00 Berufsfacharbeiter/in EBA, B1 CHF 4‘000.00 Betriebsarbeiter E CHF 600.00 Auszubildende EFZ, L4 CHF 1‘400.00 Auszubildende EFZ, L3 CHF 1‘200.00 Auszubildende EFZ, L2 CHF 800.00 Auszubildende EFZ, L1 CHF 600.00 Auszubildende EBA, BA 2 CHF 750.00 Auszubildende EBA, BA 1 CHF 550.00
Anschlusspflicht an die Familienausgleichskasse Basler KMU. Die Anschlussvereinbarung zwischen der Familienausgleichskasse Basler KMU und dem Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt bildet einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Branchenbestimmungen. Die Beitragspflicht gegen- über der Familienausgleichskasse Basler KMU ist für alle Vertragsfirmen in dieser Branche bindend. Anhang 4: Branchenbestimmungen Naturstein- und Steinmetzgewerbe

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.