Anspruch erloschen Musterklauseln

Anspruch erloschen. 1. Erlöschen i. H. von 950 € nach § 362 I durch Erfüllung (+) laut SV Zahlung von 950 € durch S => Rechtsfolge: Restanspruch in Höhe von 50 €
Anspruch erloschen. Der Anspruch des I aus abgetretenem Recht könnte vorliegend durch Aufrechnung des S nach § 389 erloschen sein. Dazu müsste S die Aufrechnung wirksam erklärt haben, es müsste eine Aufrechnungslage bestehen und die Aufrechnung dürfte nicht ausgeschlossen sein.
Anspruch erloschen. Eine Kündigung gem. § 568 liegt nicht vor, so dass das Mietverhältnis trotz des Auszugs des M nicht beendet wurde. Der Anspruch des V ist daher nicht erloschen.
Anspruch erloschen. Fraglich ist, ob der Anspruch des V gegen M in Höhe von 300 € erloschen ist. M hat der F gegenüber erklärt, dass sie ihm nichts zahlen müsse und hat ihr damit ihre Schuld erlassen. Er und F haben damit gem. § 397 einen Erlassvertrag geschlossen. Ob der Anspruch des V gegen M in Höhe von 300 € erloschen ist, hängt somit davon ab, wie sich der Erlassvertrag auf das Gesamtschuldverhältnis auswirkt. Welche Wirkung dem Erlassvertrag zukommt, hängt wiederum davon ab, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Ein derartiger Xxxxx der Vertragsparteien scheint hier jedoch zweifelhaft, zumal V ja die Zahlung von M verlangt und zudem bei seiner Erklärung gegenüber F zum Ausdruck gebracht hat, dass sie, die F, sich seinetwegen keine Sorgen zu machen brauche und sie ihm nichts zahlen müsse. Aus den Äußerungen lässt sich somit nicht auf den Willen der Parteien schließen, dass das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte. § 423 findet hier folglich keine Anwendung. Die Folge eines solchen Erlassvertrages ist, dass F zwar nicht unmittelbar durch V in Anspruch genommen werden kann, M jedoch nach wie vor von ihr gem. § 426 Ausgleich im Innenverhältnis verlangen kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Erlassvertrag lediglich das Verhältnis von V zu F berühren sollte, nicht jedoch, dass V auf den vollen Mietzins verzichten wollte. Der Erlassvertrag mit F hat somit nicht zur Folge, dass der Anspruch des V gegenüber M aus § 535 II geschmälert wurde.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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