Anspruch erloschen Musterklauseln

Anspruch erloschen. 1. Erlöschen Anspruch i.H. v. 300 € nach § 362 I durch Erfüllung (+) Zahlung von 300 € von S an I - Rechtsfolge: Durch Zahlung von 300 € bleibt Restanspruch in Höhe von 1.200 € 2. Erlöschen Restanspruch i.H. v. 0.000 € nach § 389 durch Aufrechnung ? … (+) 🡺 Erklärung der Aufrechnung (§ 388 S. 1) (+) konkl. durch „verweigert die Zahlung im Übrigen“ 🡺 Gegenseitigkeit zweier Forderungen (§ 387)? … (+) • Hauptforderung I 🡪 S 1.200 € (+) Restzahlungsanspruch aus § 631 I, 2. Teilsatz s. o. • Gegenforderung S 🡪 I ? (–) S hat gegen I keine Gegenansprüche!!! 🡺 ZwErg: Keine Gegenseitigkeit zweier Forderungen • Evtl. Ausnahmen vom Gegenseitigkeitserfordernis nach §§ 404 ff. ??? Falls S Anspruch gegen M hatte (a) und ihm damit Aufrechnung gegenüber I möglich ist (b - d) (a) Gegenforderung S 🡪 M i.H.v 0.000 € aus § 280, 241 II ? … (+) – Schuldverhältnis (+) Werkvertrag s. o. – Pflichtverletzung (+) Werkvertrag verpflichtet Vertragspartner auch zur Rücksichtnahme auf Rechtsgüter (§ 241 II); Rechtsgutverletzung stand noch im inneren Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis – Vertretenmüssen … (+) eigenes Verschulden: Vorsatz des M (§ 276) – Daraus entstehender Schaden (+) § 249 II (Kosten der Restitution) i.H.v 1.200 aus § 823 I … (+) – Eigentumsverletzung (+) . – Verschulden (+) mit Vorsatz – Rechtswidrigkeit … (+) – Daraus entstehender Schaden (+) § 249 II (Kosten der Restitution) i.H.v 0.000 € (ferner vergleichbarer Anspruch aus § 823 II iVm § 303 StGB, Einzelheiten Lehrveranstaltung Deliktsrecht oder Lehrbuch) (b) Aufrechnungsmöglichkeit entspr. § 404 ? ... (–) Erhalt einer Aufrechungsmöglichkeit entspr. 404 setzt voraus, dass bereits bei der Abtretung eine Aufrechnungsmöglichkeit bestand (in einem solchen Fall erwürbe der Neugläubiger / Zessionar die Forderung belastet mit einer Aufrechnungsmöglichkeit) - hier (–): Die Abtretung am 05.01. erfolgte noch vor Erwerb der Gegenforderung am 06.01. (c) Aufrechnungsmöglichkeit nach § 407 ? ... (–) – Abtretung Forderung M 🡪 S an I (+) laut SV am 05.01.2020 – Rechtsgeschäft des S gegenüber M bzgl. der Forderung (+) in Betracht kommt auch eine Aufrechnung, die allerdings gegenüber M erklärt werden müsste – Gutgläubigkeit des S (Fehlende Kenntnis des S von Abtretung zum Zpkt. d. Aufrechnung) (–) Als S Aufrechnung erklärte, wusste er bereits von der Abtretung -> kein Vertrauensschutz des S mehr möglich nach § 407 (d) Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber I nach § 406 (*) ... (+)
Anspruch erloschen. Der Anspruch des I aus abgetretenem Recht könnte vorliegend durch Aufrechnung des S nach § 389 erloschen sein. Dazu müsste S die Aufrechnung wirksam erklärt haben, es müsste eine Aufrechnungslage bestehen und die Aufrechnung dürfte nicht ausgeschlossen sein.
Anspruch erloschen. Eine Kündigung gem. § 568 liegt nicht vor, so dass das Mietverhältnis trotz des Auszugs des M nicht beendet wurde. Der Anspruch des V ist daher nicht erloschen.
Anspruch erloschen. Fraglich ist, ob der Anspruch des V gegen M in Höhe von 300 € erloschen ist. M hat der F gegenüber erklärt, dass sie ihm nichts zahlen müsse und hat ihr damit ihre Schuld erlassen. Er und F haben damit gem. § 397 einen Erlassvertrag geschlossen. Ob der Anspruch des V gegen M in Höhe von 300 € erloschen ist, hängt somit davon ab, wie sich der Erlassvertrag auf das Gesamtschuldverhältnis auswirkt. Welche Wirkung dem Erlassvertrag zukommt, hängt wiederum davon ab, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. 1. In Betracht kommt zunächst die Möglichkeit, dass der Erlassvertrag eine Gesamtwirkung nach § 423 entfalten sollte. Nach § 423 wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. 2. Der Erlassvertrag zwischen V und F könnte auch zur Folge haben, dass F ganz, M aber nur in dem Umfang befreit werden sollte, den F im Innenverhältnis zu tragen hätte, sog. Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung. In diesem Fall wäre der Anspruch des V folglich gem. § 397 I in Höhe des Anteils der F, nämlich 300 €, erloschen. Auch diese Auslegung der Erklärung des V scheint jedoch zweifelhaft. In seiner Erklärung gegenüber F, bezieht sich V lediglich auf das Verhältnis zwischen ihm und F. Seiner Äußerung ist nicht zu entnehmen, dass er nun auch M nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch nehmen will. 3. Schließlich könnte der Erlassvertrag die Wirkung entfalten, dass nur der begünstigte Gesamtschuldner frei werden sollte, hier also die F, während der M noch in voller Höhe in Anspruch genommen werden können soll, sog. Erlass mit Einzelwirkung.

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  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

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