Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 und Ziffer 5.3.5 - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
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Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 5.1.1 2. c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 5.1.1 2. d) und Ziffer 5.3.5 e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags.
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Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 1.2 d) und Ziffer 5.3.5 e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
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Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 1.2 d) und Ziffer 5.3.5 e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags.
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