Anspruchserhebung (claims made). Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Tochtergesellschaft erstreckt sich der Versicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Anspruchserhebung (claims made). Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich der Versicherungsschutz die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Anspruchserhebung (claims made). Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich der Versicherungsschutz die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Anspruchserhebung (claims made). Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Tochtergesellschaft vom Versicherungsschutz umfassten Tochter- gesellschaft erstreckt sich der Versicherungsschutz die Deckung für das betroffene Unternehmen Unter- nehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens Unter- nehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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