Anspruchsgegenstand Musterklauseln

Anspruchsgegenstand. Der Informationszugangsanspruch erstreckt sich – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung – auf grundsätzlich alle amtlichen Informationen479 oder Akten, die amtlichen Zwecken dienen (aa) und bei der Behörde dauerhaft vorhanden sind (bb).480 471 § 3 IZG SH. 472 § 4 Abs. 1 IFG NRW. 473 § 9 Abs. 1 BbgAIG nimmt Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten in den Kreis der Antragsberechtigten mit auf. 474 § 1 Abs. 2 S. 2 IFG M‐V. 475 Das ist auch nicht zwingend erforderlich, sind doch die dahinter stehenden natürlichen Personen antragsberech‐ tigt. 476 Vgl. aber zu Informationsansprüchen der Datenschutzbeauftragten der Länder unten S. 130. 477 Anders demgegenüber in Rheinland‐Pfalz; dort beschränkt sich das Informationsrecht ausdrücklich auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts – § 4 Abs. 1 Rh‐PfLIFG. X. Xxxxxx, JURA 2012, 203 (204 f. jedenfalls für Grundrechtsberechtigte, aber auch Selbstverwaltungsträger [Kommunen, Kirchengemeinden]). 479 Den Begriff Informationen verwenden § 2 Nr. 1 BremIFG; § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 HmbTG; § 2 S. 1 Nr. 1 IFG M‐V; § 3 Nr. 1 Rh‐PfLIFG; § 1 S. 1 SaarlIFG i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG; § 2 Nr. 1 IZG LSA; § 2 Abs. 1 Nr. 0 XXX XX; § 3 Nr. 1 IFG Thür. Demgegenüber stellt § 3 IFG NRW auf Informationen ab, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Aber auch dies stellt keine Erweiterung oder Einschränkung gegenüber den Anspruchsgegenständen der anderen Informa‐ tionsfreiheitsgesetze dar, da der Zugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf amtliche Informationen gerichtet ist und der dienstliche Zusammenhang auch bei Informationen besteht, die bei Gelegenheit der Ausübung des Verwaltungshan‐ delns erlangt sind. Vgl. Franßen, in: Franßen/Xxxxxx (Hrsg.), IFG NRW, 2007, § 3, Rn. 353‐355. 480 Den Begriff Akten verwenden etwa folgende Normen: § 3 Abs. 2 BlnIFG; § 3 BbgAIG.

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.