Ansässigkeit Musterklauseln

Ansässigkeit. Ein Wertpapierinhaber wird nicht aufgrund des bloßen Besit­ zes eines Wertpapiers oder des Abschlusses, der Durchfüh­ rung, Übergabe und / oder Durchsetzung der mit diesem oder einem anderen Wertpapier verbundenen Rechte zu einer in Luxemburg steuerlich ansässigen Person oder als eine solche angesehen.
Ansässigkeit. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags- staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und schliesst auch die Regie- rung dieses Staates und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften mit ein. Dieser Ausdruck erfasst jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehö- rige sie ist; d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt diese Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dies in einem Verständigungsverfahren vereinbaren. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt. Vereinb. mit Chile
Ansässigkeit. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Gebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Ansässigkeit. Im Allgemeinen handelt es sich bei den Anlegern der Gesellschaft entweder um natürliche Personen, Körperschaften oder Trusts. Nach irischem Gesetz können sowohl natürliche Personen als auch Trusts in Irland ansässig sein oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Sitz in Irland haben. Das Konzept des gewöhnlichen Aufenthalts existiert für Körperschaften nicht. Eine natürliche Person gilt als in einem bestimmten Steuerjahr in Irland ansässig, wenn sie wie folgt in Irland anwesend ist: (1) für einen Zeitraum von mindestens 183 Tagen in einem Steuerjahr oder (2) für einen Zeitraum von mindestens 280 Tagen in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren, sofern die Person in jedem Steuerjahr mindestens 31 Tage in Irland anwesend war. Zur Ermittlung der Anwesenheitstage in Irland gilt eine natürliche Person dann als in Irland anwesend, wenn sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages in Irland aufhält. Eine natürliche Person, die in einem bestimmten Steuerjahr nicht in Irland ansässig ist, kann unter bestimmten Umständen wählen, wie eine in Irland ansässige Person behandelt zu werden.

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  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

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  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.