Common use of Anteile und Rechte der Anteilinhaber Clause in Contracts

Anteile und Rechte der Anteilinhaber. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds oder die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher trotz der Tatsache, dass alle Klassen dieses Teilfonds an demselben Portfolio von Vermögenswerten teilnehmen, unterschiedlich entwickeln. Die Anteile verleihen kein Stimmrecht. Es gibt keine Hauptversammlungen der Anteilinhaber. Weitere Informationen zu den Anteilen und Anteilklassen enthält der nachstehende Abschnitt 7 mit der Überschrift „Beteiligung am OGAW“.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag