Anteile und Rechte der Anteilinhaber. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds errichten. Der OGAW kann für unterschiedliche Klassen unterschiedliche Bedingungen vorschreiben – hierunter auch zahlbare Gebühren, Dividendenpolitik, Währung der Anteile, Absicherungsstrategien, Kapitalrückzahlungen, Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement, Mindestanlagen und Mindestanteilsbestand, Vertriebsnetzwerk, zulässige Anleger –, und diese Anteile können mit Vorzugs-, Nachbezugs- oder Sonderrechten ausgestattet oder mit Beschränkungen verbunden sein. Für die Anteilinhaber einer bestimmten Klasse gelten nur die Bedingungen dieser Klasse und nicht die anderer Klassen. Mit dem Kauf von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds erklärt sich jeder Anleger durch Übermitteln des Zeichnungsantrags mit der Anwendung dieses Treuhandvertrags und allen Änderungen dazu, die künftig möglicherweise gemäß den Anforderungen der FMA vorgenommen werden, einverstanden. Die Anteilinhaber haben bzw. erwerben in Bezug auf die Anteile keine anderen Rechte gegenüber dem OGAW und der Verwaltungsgesellschaft als diejenigen, die durch diesen Treuhandvertrag ausdrücklich auf sie übertragen werden. Soweit dieser Treuhandvertrag nicht ausdrücklich anders lautende Vorschriften enthält, ist die Haftung der einzelnen Anteilinhaber gegenüber dem OGAW insgesamt grundsätzlich auf Beträge beschränkt, die gegebenenfalls noch nicht auf die vom Anteilinhaber gehaltenen Anteile eingezahlt sind. Ansprüche aus Verstößen gegen die Bedingungen dieses Treuhandvertrags durch den Anteilinhaber bleiben vorbehalten. Die Anteile verleihen kein Stimmrecht. Es gibt keine Hauptversammlungen der Anteilinhaber.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Anteile und Rechte der Anteilinhaber. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds errichten. Der OGAW kann für unterschiedliche Klassen unterschiedliche Bedingungen vorschreiben – hierunter auch zahlbare Gebühren, Dividendenpolitik, Währung der Anteile, Absicherungsstrategien, Kapitalrückzahlungen, Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement, Mindestanlagen und Mindestanteilsbestand, Vertriebsnetzwerk, zulässige Anleger –, und diese Anteile können mit Vorzugs-, Nachbezugs- oder Sonderrechten ausgestattet oder mit Beschränkungen verbunden sein. Für die Anteilinhaber einer bestimmten Klasse gelten nur die Bedingungen dieser Klasse und nicht die anderer Klassen. Mit dem Kauf von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds erklärt sich jeder Anleger durch Übermitteln des Zeichnungsantrags Unterzeichnung einer Zeichnungsvereinbarung mit der Anwendung dieses Treuhandvertrags und allen Änderungen dazu, die künftig möglicherweise gemäß den Anforderungen der FMA vorgenommen werden, einverstanden. Die Anteilinhaber haben bzw. erwerben in Bezug auf die Anteile keine anderen Rechte gegenüber dem OGAW und der Verwaltungsgesellschaft als diejenigen, die durch diesen Treuhandvertrag ausdrücklich auf sie übertragen werden. Soweit dieser Treuhandvertrag nicht ausdrücklich anders lautende Vorschriften enthält, ist die Haftung der einzelnen Anteilinhaber gegenüber dem OGAW insgesamt grundsätzlich auf Beträge beschränkt, die gegebenenfalls noch nicht auf die vom Anteilinhaber gehaltenen Anteile eingezahlt sind. Ansprüche aus Verstößen gegen die Bedingungen der Zeichnungsvereinbarung und dieses Treuhandvertrags durch den Anteilinhaber bleiben vorbehalten. Die Anteile verleihen kein Stimmrecht. Es gibt keine Hauptversammlungen der Anteilinhaber.
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