Anti-Doping Musterklauseln

Anti-Doping. − Der DTB informiert die Athlet*innen so bald als möglich über Neuigkeiten zum aktuell gültigen NADC/ WADC, zu aktuell verbotenen Substanzen sowie über aktuelle Änderungen in den Regelwerken der FIG und des Europäischen Verbandes (European Gymnastics, EG). − Der DTB setzt Doping Präventionsmaßnahmen nach Vorgaben der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) im Rahmen von Informationsständen bei Veranstaltungen und oder Schulungen um, um Bundeskaderathlet*innen im Bereich Doping zu sensibilisieren. − Der DTB stellt der NADA alle relevanten Daten und Informationen über die Bundeskaderathlet*innen zur Verfügung, sodass die Doping Präventionsmaßnahmen von der NADA und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) vollumfänglich gewährleistet werden können. − Der DTB hat die Durchführung des Ergebnismanagements und das Recht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens an die NADA übertragen. Beide Parteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass die NADA bei Verstößen unmittelbar Schiedsklage gegen den/die Athlet*in einreichen kann. Die separat zu unterzeichnende Schiedsvereinbarung ist im Anhang enthalten. Vereinbarung Bundeskaderathlet*innen − Der DTB unterstützt das E-Learning Modul (hier zu finden) der NADA, inklusive den von der NADA erstellten Anti-Doping Kanal in der ChunX App und verpflichtet die Athlet*innen einmal jährlich die dort enthaltenen Lernziele zu absolvieren. Bei Fragen im Anti-Doping Bereich steht der/die Anti-Doping Beauftragte unter anti- xxxxxx@xxx.xx jederzeit zur Verfügung. − Der DTB verpflichtet alle Mitarbeitenden des DTB im Bereich Olympischer Spitzensport zu einer jährlichen vollständigen Absolvierung der Lernziele in der ChunX App.
Anti-Doping. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich zu sauberem, Doping freiem Sport! Der/die Athlet*in erkennt die absolute Eigenverantwortlichkeit an, dass niemals und nirgends verbotene Substanzen in seinen/ ihren Körper gelangen, bei ihm/ihr verbotenen Methoden zur Anwendung kommen und er/sie nicht im Besitz von verbotenen Substanzen ist, sofern er/sie keine medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nach den Bestimmungen des WADA- / bzw. NADA-Codes nachweisen kann. Hierzu gehört auch die Pflicht eines jeden/ einer jeder Athlet*in die jeweils gültige „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der WADA (hier einzusehen) zu kennen. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich, sich über die Inhalte der einschlägigen Anti-Doping Bestimmungen, insbesondere der Regelwerke der WADA (WADC mit seinen internationalen Standards) und der NADA (NADC mit seinen nationalen Standards) und des DTB (Anti-Doping Code DTuB 2021 hier einzusehen) zu informieren. Vereinbarung Bundeskaderathlet*innen − Der/die Athlet*in wird jährlich von der NADA über seine/ihre Testpoolzugehörigkeit und die sich daraus ergebenden Meldepflichten sowie über die Konsequenzen von Meldepflichtverstößen unterrichtet (grundsätzlich gilt diese vom 01.04. des laufenden bis zum 31.03. des Folgejahres, unabhängig der Zugehörigkeit zu einem Bundeskader). Der/ die Athlet*in verpflichtet sich dadurch die fristgerechten Quartalsmeldepflichten der Daten in XXXXX gegenüber der NADA und WADA gewissenhaft und konsequent durchzuführen und einzuhalten, um Verstöße zu vermeiden. Falls es zu Verstößen kommt, wird das Verfahren zwischen der NADA und dem/der Athlet*in ohne Mitwirkung des DTB geklärt. − Der/die Athlet*in verpflichtet sich die im Anhang enthaltene Schiedsvereinbarung separat zu unterzeichnen. Die Schiedsvereinbarung hat eine Gültigkeit von mindestens der Dauer eines Olympiazyklus, sofern der/die Athlet*in nicht in entsprechender Anwendung der Ziffer 6 ihre/seine leistungssportliche Karriere vorzeitig beendet. − Der/die Athlet*in ist verpflichtet einmal pro Jahr die Lernziele des NADA E-learning Moduls (hier zu finden) zu absolvieren. Der Anti-Doping Basics Kanal in der ChunX App (im App store bei Apple hier oder im Google Play Store hier herunterzuladen) hilft den Athlet*innen auf dem neusten Stand zu bleiben und regelmäßig über Neuerungen informiert zu werden. − Bei Fragen zum Bereich Anti-Doping steht der/die Anti-Doping Beauftragte unter anti- xxxxxx@xxx.xx gerne zur Verfügung.
Anti-Doping. Athlete pledges to not use any chemicals, drugs or other banned substances and shall comply with all anti-doping policies, procedures and protocols of the International Olympic Committee (IOC), World Taekwondo (WT), World Anti-Doping Agency (WADA) and Switzerland Olympic Committee.
Anti-Doping. Ich, als Mitglied des DHV und/oder Teilnehmer einer vom DHV oder FAI autorisierten oder anerkannten Veranstaltung, nehme folgendes zur Kenntnis und erkläre meine Zustimmung: 1. Ich habe die Informationen zu den aktuellen FAI Anti Doping Regeln und Verfahren gelesen und hatte ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme. (alle notwendigen Verweise finden sich unter der Rubrik „Sicherheit/Flugmedizin/Anti Doping“ auf der Homepage des DHV: www. xxx.xx) 2. Ich willige ein und stimme zu, alle Maßnahmen der FAI Anti Doping Regeln und Verfahren verbindlich zu erfüllen und befolgen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, alle Ergänzungen der FAI Anti Doping Regeln und Verfahren und allen internationalen Standards, die in den FAI Anti Doping Regeln und Verfahren beinhaltet sind. 3. Ich nehme zur Kenntnis und willige ein, dass der DHV und die FAI die legale Zuständigkeit haben, in den FAI Anti Doping Regeln und Verfahren vorgesehene Strafmaßnahmen, zu verhängen. 4. Ich nehme auch zur Kenntnis und willige ein, dass jede Kontroverse, die durch eine Entscheidung, getroffen unter Übereinstimmung mit den FAI Anti Doping Regeln und Verfahren, entstanden ist, nach Ausschöpfung des explizit dafür in den FAI Anti Doping Regeln und Verfahren vorgesehenen Rechtsganges, gemäß des in Artikel 13 der FAI Anti Doping Regeln und Verfahren extra dafür vorgesehenen Verfahrens, bei der entsprechenden Berufungsinstanz, zur endgültigen und bindenden Entscheidung, zum Aufruf gebracht werden kann. Diese Instanz ist, im Falle eines international tätigen Athleten, das Schiedsgericht für Sport. 5. Ich nehme zur Kenntnis und willige ein, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts, gemäß obiger Ausführungen, endgültig und einklagbar sind. Ich werde vor keinem anderem Gericht oder Xxxxxx, Ansprüche, Schiedsverfahren, Klagen oder Gerichtsverfahren, irgendwelcher Art, anstrengen.

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  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Transparenz Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.