Das Schiedsgericht Musterklauseln

Das Schiedsgericht. 12.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern zusammen. Der Präsident muss Jurist sein und als Richter, Anwalt oder in anderer Eigenschaft über praktische Erfahrung in der Durchführung von Prozessen verfügen. Als Mitglieder sind je nach der Natur der Streitsache Leute mit besonderer Fachkenntnis und Juristen zu ernennen. 12.2 Der Präsident des Schiedsgerichtes wird von den Parteien ge- meinsam und innert Monatsfrist seit Anrufung des Schieds- gerichtes durch eine Vertragspartei ernennt. Können sich diese nicht oder nicht vollumfänglich einigen, oder verweigert die eine Partei ihre Mitwirkung, so erfolgt die Ernennung des gesamten Schiedsgerichtes durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich. Die am Verfahren beteiligten Parteien bezeichnen je ein weiteres Mitglied. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen, nimmt der Präsident die Ernennung selber vor. 12.3 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, ist der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Das Schiedsgericht. 11.1 Die Vertragsparteien bestellen das Ständige Staatliche Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt, ergänzt durch je einen Sachverständigen, von den Vertragsparteien ernannten Parteivertreter als Vertragliches Schiedsgericht. Im Falle der Beurteilung und der Ahndung von Ein- zelverstössen gegen den GAV sowie im Falle des Entscheids über die Zulassung zum Anschlussvertrag ist je ein Vertreter durch die Pa- ritätische Kommission und je ein Vertreter durch den betroffenen Ar- beitgeber bzw. Arbeitnehmer zu bezeichnen. 11.2 Das Schiedsverfahren untersteht dem interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.3.1969. Im Übrigen wird bezüglich des Verfahrens vereinbart: a) In Anwendung von Art. 24, Absatz 2, des Konkordates legen die Parteien fest, dass das Verfahren nach den Regeln des Bun- deszivilprozesses durchzuführen ist. b) Vorladungen und Mitteilungen des Schiedsgerichtes an die Par- teien erfolgen durch eingeschriebenen Brief. c) Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben als eingeschriebene Sendung. d) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verfahrenskosten und die von den Parteien allfällig zu leistenden Vorschüsse.
Das Schiedsgericht. 12.1 Das Sc hiedsgericht setzt sich aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern zu- sammen. Der Obmann muss Jurist sein und als Richter, Anwalt oder in anderer Eigenschaft über praktische Erfahrung in der Durchführung von Prozessen verfü- gen. Als Schiedsrichter sind je nach der Natur der Streitsache Xxxxx mit besonde- rer Fachkenntnis und Juristen zu ernennen. 12.2 Das Schiedsgericht wird bei jeder Klage neu bestellt. Die Vertragsparteien haben sich innert vierzehn Tagen seit Anrufung des Schiedsgerichtes über dessen Prä- sidenten bzw. Präsidentin zu verständigen. Kommt keine Xxxx zustande oder verweigert die eine Partei ihre Mitwirkung, so erfolgt die Ernennung des Obman- nes durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes. 12.3 Die beiden weiteren Mitglieder des Schiedsgerichtes sind von den Parteien innert Monatsfrist seit Anrufung des Schiedsgerichtes zu ernennen. Verweigert die eine Partei ihre Mitwirkung, so erfolgt die Ernennung des weiteren Mitgliedes durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes. 12.4 Die Parteien bestimmen den Sitz des Schiedsgerichtes. Können sie sich nicht ei- nigen, so wird der Sitz durch den gewählten Xxxxxx bestimmt. 12.5 Das Schiedsgericht kann vor dem Entscheid einen Schlichtungsvorschlag ma- chen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig. 12.6 Das Schiedsverfahren untersteht dem Interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. Xxxx 1969. Im übrigen wird bezüglich des Verfah- rens vereinbart: a) Die Parteien legen fest, nach welcher Zivilprozessordnung das Verfahren durchzuführen ist. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet das Schiedsgericht. b) Der Obmann ist ermächtigt, nach seinem Ermessen einen Sekretär des Schiedsgerichtes zu bezeichnen und beizuziehen. c) Vorladungen und Mitteilungen des Schiedsgerichtes an die Parteien erfol- gen durch eingeschriebenen Brief. d) Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Partei- en. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer Aus- fertigung desselben als eingeschriebene Sendung. Das Urteil muss mit ei- ner Begründung versehen sein, wenn eine Partei dies verlangt. e) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verfahrens - und Parteikos- ten. Der Obmann bestimmt die von den Parteien zu leistenden Vorschüs- se.
Das Schiedsgericht. 14.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Obmann und zwei weiteren Schiedsrichtern zusammen. Der Obmann muss Jurist sein und als Richter, Anwalt oder in anderer Eigenschaft über praktische Erfahrung in der Durchführung von Prozessen verfügen. Als Schiedsrichter sind je nach der Natur der Streitsache Personen mit besonderer Fachkenntnis oder Juristen zu ernennen. 14.2 Sowohl der Obmann wie die beiden weiteren Mitglieder des Schiedsgerichtes sind von den Vertragsparteien gemeinsam und innert Monatsfrist seit Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragspartei zu ernennen. Können sich diese nicht oder nicht vollumfänglich einigen, oder verweigert die eine Partei ihre Mitwirkung, so erfolgt die Ernennung des gesamten Schiedsgerichtes durch die zuständige Gerichtsinstanz im Kanton Zürich. 14.3 Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart. 14.4 Das Schiedsverfahren ist nach den Regeln der schweizerischen Zivilprozessordnung durchzuführen.
Das Schiedsgericht. 17.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Obmann und zwei weiteren Schiedsrichtern zusammen. Der Obmann muss Jurist sein und als Richter, Anwalt oder in anderer Eigenschaft über praktische Erfahrung in der Durchführung von Prozessen verfügen. Als Schiedsrichter sind je nach der Natur der Streitsache Personen mit besonderer Fachkenntnis oder Juristen zu ernennen. 17.2 Sowohl der Obmann wie die beiden weiteren Mitglieder des Schiedsgerichtes sind von den Vertragsparteien gemeinsam und innert Monatsfrist seit Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragspartei zu ernennen. Können sich diese nicht oder nicht vollumfänglich einigen, oder verweigert die eine Partei ihre Mitwirkung, so erfolgt die Ernennung des gesamten Schiedsgerichtes durch den Präsidenten des Zürcher Obergerichtes. 17.3 Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart. 17.4 Das Schiedsverfahren untersteht dem interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. Xxxx 1969. In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 des Konkordates legen die Parteien fest, dass das Verfahren nach den Regeln der zürcherischen Zivilprozessordnung durchzuführen ist.
Das Schiedsgericht. 1 Schiedsgericht 1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. 2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. 3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu. Unterläßt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein. 4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung. 5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
Das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus: Xx. Xxxxx Xxxx (von der Klägerin er- nannte Schiedsrichterin), Xx. Xxxxxx Xxxxxx, LL.M. (von der Beklagten ernannter Schiedsrichter) und Prof. Dr. Xxxxxxx Xxxxx (von beiden Parteischiedsrichtern ernannte Vorsitzende); alle nach Massgabe von Art. 5(1) der Internationalen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution in der Fassung von 2012 ("Swiss Rules") bestä- tigt.
Das Schiedsgericht. Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen Art. 13 GAV Verstösse der Arbeitgeber
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  • Schiedsgericht 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern. 2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht. 4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt. 5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben. 6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist. 7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied. 8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Recht und Gerichtsstand Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegt dieser Anhang LVM dem Recht von Kalifornien, und Sie und Oracle vereinbaren, sich bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Anhang LVM ergeben, der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte im County San Francisco oder Santa Clara in Kalifornien zu unterwerfen. {Do not localize this section. Modifications to governing law/jurisdiction require approval on a deal by deal basis}

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.