Anwaltshonorar. Anwaltskosten und Auslagen, die durch die Beauftragung des Juristen oder Rechtsbeistand entstehen und die unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Rechtskosten werden auf Standardbasis berechnet. Kostendeckung für die Kosten Dritter wird gewährt, wenn der Zahlungsverpflichtung ein Gerichtsentscheid zugrunde liegt oder wenn der Unterzeichner sein Einverständnis mit den Kosten erklärt hat. Diese Drittkosten werden sodann auf der Standardbemessungsgrundlage gedeckt.
Anwaltshonorar. Wenn eine Klage oder ein Prozess, sei es behördlich, verwaltungsrechtlich, gesetzlich oder nach Billigkeit, eingereicht oder eingeleitet wird, um Bedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags durchzusetzen oder auszulegen (mit Ausnahme von gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Schlichtungen), so hat die obsiegende Partei in einer solchen Klage oder einem solchen Prozess, insoweit durch das anwendbare Recht nicht verboten, in angemessenem Umfang Anspruch auf die Rückerstattung ihrer Anwaltskosten, Gutachterkosten, Prozesskosten und Ausgaben, zusätzlich zu anderen Abhilfen, auf die die obsiegende Partei Anspruch haben kann.