Anwendung deutschen Rechts; Gerichtsstand. 13.1. Auf diesen Rahmenvertrag und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 kann der Kunde auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 13.2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Anlage 1.1. Vorvertragliche Informationen nach § 5 FernFinG und Kundeninformation nach § 48 WAG 2018 Trade Republic Bank GmbH Trade Republic hat gegenüber Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen eine Informationspflicht vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des § 5 Fern-Finanzdienstleistungs- Gesetz ("FernFinG"). Trade Republic ist als Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden Informationen über Trade Republic selbst, die von Trade Republic erbrachten Dienstleistungen, über die angebotenen Finanzinstrumente, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
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Anwendung deutschen Rechts; Gerichtsstand. 13.1. Auf diesen Rahmenvertrag und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 kann der Kunde auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
13.2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Anlage 1.1. Vorvertragliche Informationen nach § 5 FernFinG und Kundeninformation nach § 48 WAG 2018 Trade Republic Bank GmbH Trade Republic hat gegenüber Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen eine Informationspflicht vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des § 5 Fern-Finanzdienstleistungs- Finanzdienstleistungs-Gesetz ("FernFinG"). Trade Republic ist als Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden Informationen über Trade Republic selbst, die von Trade Republic erbrachten Dienstleistungen, über die angebotenen Finanzinstrumente, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
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Anwendung deutschen Rechts; Gerichtsstand. 13.112.1. Auf diesen Rahmenvertrag und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 kann der Kunde auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
13.212.2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Anlage 1.1. 1.1 Vorvertragliche Informationen nach § 5 FernFinG und Kundeninformation nach § 48 WAG 2018 Trade Republic Bank GmbH Anlage 1.1 Vorvertragliche Informationen nach § 5 FernFinG und Kundeninformation nach § 48 WAG 2018 Die Trade Republic Bank GmbH (nachfolgend: „Trade Republic“) hat gegenüber Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen eine Informationspflicht vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des § 5 Fern-Finanzdienstleistungs- Finanzdienstleistungs-Gesetz ("FernFinG"). Trade Republic ist als Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden Informationen über Trade Republic selbst, die von Trade Republic erbrachten Dienstleistungen, über die angebotenen Finanzinstrumente, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
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Anwendung deutschen Rechts; Gerichtsstand. 13.112.1. Auf diesen Rahmenvertrag und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 kann der Kunde auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
13.212.2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Anlage 1.1. 1.1 Vorvertragliche Informationen nach § 5 FernFinG und Kundeninformation nach § 48 WAG 2018 Trade Republic Bank GmbH Die Trade Republic Bank GmbH (nachfolgend: „Trade Republic“) hat gegenüber Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen eine Informationspflicht vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des § 5 Fern-Finanzdienstleistungs- Finanzdienstleistungs-Gesetz ("FernFinG"). Trade Republic ist als Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, dem Kunden Informationen über Trade Republic selbst, die von Trade Republic erbrachten Dienstleistungen, über die angebotenen Finanzinstrumente, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
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