Rechtsordnung/Gerichtsstand Musterklauseln

Rechtsordnung/Gerichtsstand. Gemäß Ziffer B. I. 6. (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbin- dung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Vertragsanbahnung und für die Verträge und sonstigen Schuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeb- lich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten hin- sichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansons- ten ist als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für den Gesell- schaftsvertrag sowie für den Treuhandvertrag, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Hat der Gesellschafter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls München.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Auf die vorvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Kunde und Trade Republic, auf den Vertragsschluss und auf die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Auf die vorvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Kunde und Trade Republic, auf den Vertragsschluss und auf die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 kann der Kunde auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes genießen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Für Verträge mit Verbrau- chern gibt es keine vertragliche Gerichtsstandsklausel.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Anbahnung des Darlehensvertrags gilt deutsches Recht ebenso wie für die gesamte Geschäftsverbindung. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel und keine Vertragsbestimmung über das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Für die Aufnahme von Beziehungen vor Gesetzlich Vertretungsberechtigte Außergerichtliche Streitschlichtung Berenberg nimmt am Streit- beilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Kunde die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit Berenberg den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Hinweis zum Bestehen einer freiwilligen Einlagensicherung Berenberg ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Auf die vorvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Kunde und Trade Republic, auf den Vertragsschluss und auf die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Trade Republic findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die gesetz- lichen Gerichtsstände. Für den Fall, dass der Kunde nach Abschluss dieses Rahmenvertrages seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, gilt der Geschäftssitz der Trade Republic als Gerichtsstand. Hat der Kunde bereits bei Abschluss dieses Rahmenvertrages einen allgemeinen Gerichtsstand weder in Deutschland noch in einem Staat, der in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Par- lamentes und des Rates vom 12.12.2012) fällt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Ge- schäftssitz von Trade Republic.
Rechtsordnung/Gerichtsstand. Gemäß Nr. 7 Abs. 1 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Recht und Gerichtsstand bei in- und ausländischen kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden regeln Nr. 7 Abs. 2 und 3 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.