Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
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Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich nur österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen VerweisungsrechtsRecht.
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