Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht. 30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spedi- teurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spedi- teursSpe- diteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
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Samples: Ergänzung Zu Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spedi- teursSpediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)