Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände. 12.1 Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. 12.2 Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben wer- den. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz, seine ge- werbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 12.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine gewerbliche Niederlassung, seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
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Samples: Insurance Contract, Falschbetankung Schutz
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände. 12.1 Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
12.2 Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben wer- den. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der Versicherungsvermittlung dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht örtlich zuständigGericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt Sie zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine ge- werbliche Niederlassung oder seinen WohnsitzIhren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen seinen solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatAufenthalt haben.
12.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine gewerbliche Niederlassung, seinen Wohnsitzfür Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
12.4 Eine von Absatz 12.1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, hatAufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Insurance Contract
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände. 12.1 Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
12.2 Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben wer- den. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der Versicherungsvermittlung dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht örtlich zuständigGericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt Sie zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine ge- werbliche Niederlassung oder seinen WohnsitzIhren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen seinen solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatAuf- enthalt haben.
12.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine gewerbliche Niederlassung, seinen Wohnsitzfür Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän- dig ist.
12.4 Eine von Absatz 12.1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, hatAufenthalt aus dem Gel- tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände. 12.1 Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
12.2 Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben wer- den. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der Versicherungsvermittlung dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht örtlich zuständigGericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz, seine ge- werbliche Niederlassung oder seinen WohnsitzKla- geerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen seinen solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatAufent- halt haben.
12.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, seine gewerbliche Niederlassung, seinen Wohnsitzfür Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän- dig ist.
12.4 Eine von Absatz 12.1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, hatAufenthalt aus dem Gel- tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Mietwagen Schutz