Applicability and Scope of Application Musterklauseln

Applicability and Scope of Application. 1.1 Röchling Automotive SE (“Röchling”) shall make all of its purchases of products, parts, components, systems and other product ma- terial (“Parts”) and related supplier services and also procure all other services in accord- ance with the following Terms and Conditions of Purchase (“TCP”). 1.2 Any general terms and conditions of sale and delivery or other conflicting or deviating terms and conditions of the supplier shall not apply unless expressly recognized by Röchling in writing. These TCP shall also apply in all cases in which Röchling accepts deliveries from the supplier without objecting to terms and conditions of the supplier that conflict with or deviate from these TCP (whether Röchling is aware of them or not). All refer- ences or notices from the supplier regarding the validity of its general terms and conditions of sale and delivery (e.g. in offers) or other conflicting or deviating terms and conditions are hereby expressly rejected. These TCP shall also apply to all future transactions with the supplier. 1.3 The provisions of these TCP shall apply in addition to any and all other agreements ad- ditionally concluded by the parties, e.g. mas- ter supply agreements. 1.4 These TCP shall apply exclusively in relation to entrepreneurs (Section 14 of the Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB – German Civil Code)).

Related to Applicability and Scope of Application

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Liefer- und Leistungszeit 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Art und Zweck der Verarbeitung 2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags. 2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.

  • Lieferzeit und Lieferverzug 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

  • FINAL PROVISIONS Amendments and supplements to the contract, the acceptance of offers or these general terms and conditions should be made in written form. Unilateral amendments or supplements by the customer are invalid.

  • Data protection 16.1. PRAETTIGAU and the VENDOR are subject to Swiss data protection legislation. 16.2. XXXXXXXXXX and the VENDOR transmit the data (incl. credit card information) that is necessary for billing and collection to GRF. GRF uses this data only for payment processing and for collection. 16.3. PRAETTIGAU may collect store, and process data to the extent that this is necessary or appropriate in order to meet its contractual obligations to maintain and improve customer relations, quality and service criteria, to maximise operational safety, and in the interest of sales promotion, product design, crime prevention, economic key data and statistics, as well as invoicing. The customer hereby acknowledges and agrees that PRAETTIGAU may pass on customer data to the VENDOR so that he can fulfill his obligations. 16.4. It is possible that PRAETTIGAU and / or the VENDOR may be required to transmit the data to the authorities, or to make it accessible to them. 16.5. XXXXXXXXXX and the VENDOR alike reserve the right to hand over the data to third parties to enforce legitimate interests or to the authorities on suspicion of a crime. 16.6. Furthermore, the privacy policies of PRAETTIGAU or those of the VENDOR, are in force. 16.7. For questions about data protection at PRAETTIGAU, contact us at the e-mail address xxxx@xxxxxxxxxx.xxxx; for questions about data protection by the VENDOR, contact the VENDOR directly.