Arbeiten zu Pauschalpreisen Musterklauseln

Arbeiten zu Pauschalpreisen. 6.3.1 Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsar- beiten und der zu erbringenden Nebenleistungen voraus.
Arbeiten zu Pauschalpreisen. Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, von Gilgen zu erbrin- genden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsar- beiten und Nebenleistungen voraus. Mehraufwendungen, die Gilgen durch von ihr nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Besteller. Die Berechnung erfolgt gemäss Ziff. 25 hiervor.
Arbeiten zu Pauschalpreisen. Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den bei Vertragsschluss bekannten Arbeitsbedingungen.
Arbeiten zu Pauschalpreisen a) Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen ab. Er beruht auf der für den Auftragnehmer gültigen Wochen-Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Abweichungen von der gültigen Wochenarbeitszeit gelten die Regelungen der Ziffer 1.3.1.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.