Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. 11.1. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass BP NETworks die zur Auftragserstellung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber erklärt mit Übergabe der Unterlagen (z. B. Dokumentationen, Passwörter, Software, Lizenzen usw.) auch den unstrittigen Besitz der Nutzungsrechte, gegebenenfalls auch den Besitz der Arbeitsrechte durch Dritte. Der Auftraggeber stellt BP NETworks von Ansprüchen Dritter frei. Erachtet BP NETworks für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber diese Kosten.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch BP NETworks erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von BP NETworks enthalten sind.
11.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von BP NETworks zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der benötigten Form zur Verfügung und unterstützt BP NETworks auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, welche Änderungen in den von BP NETworks für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit BP NETworks hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
11.4. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass BP NETworks in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass BP NETworks und/oder die durch BP NETworks beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten und IT Systemen beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
11.5. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von BP NETworks erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschr...
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. 7.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass LTE auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, und LTE von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Gleiches gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch LTE bekannt werden. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass - sämtliche mit der Auftragsdurchführung im Zusammenhang stehenden Transportpapiere, einschließlich allfälliger Zollunterlagen, den gesetzlichen Vorschriften genügen - allfällige Subunternehmer die Xxxx pünktlich an LTE übergeben bzw. von LTE übernehmen, was insbesondere auch das Übermitteln einer Wagenliste zum frühest möglichen Zeitpunkt umfasst. - alle Abweichungen vom vereinbarten Zeitrahmen LTE unverzüglich mitgeteilt werden, das heißt sobald sie dem Auftraggeber bekannt oder zumindest für ihn absehbar werden.
7.2 Werden auf Grund von Umständen die der Auftraggeber zu vertreten hat zusätzliche Leistungen notwendig die nicht vom Angebot umfasst sind, bzw. entstehen LTE Zusatzkosten die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird LTE diese Kosten weiterverrechnen bzw. Eigenleistungen zu den Leistungspreisen gemäß Pkt 5.2 zusätzlich in Rechnung stellen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. (1) Die erfolgreiche Umsetzung des Auftrags setzt voraus, dass der Auftraggeber hierbei mitwirkt, den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang informiert, rechtzeitig eigene Leistungen erbringt und die notwendigen Entscheidungen zeitig trifft.
(2) Der Auftraggeber stellt einen Projektleiter. Dieser nimmt an allen entscheidenden Besprechungen des Projektteams teil. Er hat insbesondere während der Inbetriebnahme der Softwarelösung vor Ort anwesend zu sein. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Pflichten des Auftraggebers erfüllt werden.
(3) Stellt der Auftraggeber für das Projekt die notwendigen Daten zur Datenübernahme und die Hard- und Software als Basis zur Installation, so sind diese, einschließlich der Instruktionen und Dokumentationen, rechtzeitig vollständig und funktionsfähig dem Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung der Datenübernahme sowie zur Vorbereitung der Funktionsprüfung und der Abnahme wird der Auftraggeber die jeweils notwendigen Daten (Testdaten oder Originaldaten) zur Verfügung stellen.
(4) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die erforderliche technische, personelle und räumliche Unterstützung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für die Organisation eines Zugangs für die Datenfernübertragung (VPN), die Bereitstellung von Räumlichkeiten und die Nutzung von der vorhandenen Kommunikationseinrichtung.
(5) Kann der Auftragnehmer mit der Erbringung von Projektleistungen trotz vorheriger Terminabsprache nicht fortfahren, oder fallen erhöhte Kosten an, weil der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung am Projekt nicht fristgerecht gemäß der vorher getroffenen Absprache nachkommt, entfallen die für die Projektpartner geplanten Termine. Auf eine evtl. Versäumnis bei der Mitwirkungspflicht ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich durch die Auftragnehmer hinzuweisen.
(6) Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Projektleitern über Art und Umfang der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, ist unverzüglich der Lenkungsausschuss (Projektleiter und Geschäftsleitung beider Vertragsparteien) mit der Aufgabe zu betrauen, hier schnellstmöglich Einvernehmen zwischen den Projektpartnern herzustellen.
(7) Bei unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dies schriftlich anmahnen und zur Einhaltung eine angemessene Frist von im Regelfall 14 Tagen setzen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten weiterhin nicht nach, ist der Auftraggeber nicht zur weiteren Leist...
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird GDTS in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Der Auftraggeber wird bei dem Betrieb der Wärmepumpe die Betriebs- und Montageanweisungen, die Hinweise der Projektierungsunterlagen und Empfehlungen von GDTS beachten. Auffälligkeiten an der Wärmepumpe und/oder der Wärmepumpenanlage wird der Auftraggeber unaufgefordert GDTS mitteilen. Der Auftraggeber übernimmt folgende Aufgaben als eigene Pflichten: − GDTS nach Vereinbarung Zugang zur Wärmepumpe zu ermöglichen und die Wärmepumpenanlage auf Wunsch von GDTS außer Betrieb zu nehmen − GDTS Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse zur Verfügung zu stellen − GDTS erforderliche Pläne und Anleitungen in Vertragssprache zur Verfügung zu stellen − Die Zugänglichkeit der Wärmepumpe und die zur Wartung erforderlichen Mindestabstände sicherzustellen. Glen Dimplex Deutschland GmbH Xx Xxxxxxxx Xxxx 00 00000 Xxxxxxxx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Registergericht Bayreuth: HRB 531 Ust-IdNr. DE 132 360 815, StNr. 171/125/00197 WEEE-Reg-Nr. DE 26295273 Mo. bis Do. 7–17 Uhr, Fr. 7–15 Uhr Telefon: +49.9221. 709.545 xxxxxxx@xxxx.xxx Unbehinderter Zugang zum Aufstellungsort Wärmepumpe zur vereinbarten Zeit − Für die Sicherheit des Aufstellungsortes und den gesicherten Zugang zu sorgen. − Mitwirkungsleistungen erbringt der Auftraggeber auf eigene Kosten − Das Melden von Störungen an den technischen Anlagen und Einrichtungen sofort nach dem Auftreten per E-Mail an xxxxxxx@xxxx.xxx Der Auftraggeber bestätigt, dass der Aufstellungsort mit normalen PKW erreichbar ist.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. (1) Zur Erstellung der Leistungen sind, soweit rechtlich vorgegeben, durch den Kunden alle Genehmigungen beizubringen.
(2) Die Kosten für Erlaubnisse und Genehmigungen trägt der Auftraggeber.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren, sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Pflegeleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers gewährt. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
6.2 Der Auftraggeber kann einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers bereitsteht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
6.3 Vor einem Austausch von Teilen oder Geräten wird der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten unverzüglich entfernen.
6.4 Der Auftragnehmer ist von seiner Wartungsverpflichtung befreit, solange der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nach § 6 nicht nachkommt.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und weitere Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgängen und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer geeignete Auskunftspersonen benennen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einem vom Auftragnehmer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.