Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Musterklauseln

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird GDTS in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Der Auftraggeber übernimmt folgende Aufgaben als eigene Pflichten: − GDTS erforderliche Pläne und Anleitungen in Vertragssprache zur Verfügung zu stellen − Unbehinderter Zugang zum Aufstellungsort der technischen Anlagen und Einrichtungen zur vereinbarten Zeit − Für die Sicherheit des Aufstellungsortes und den gesicherten Zugang zu sorgen − Mitwirkungsleistungen erbringt der Auftraggeber auf eigene Xxxxxx Glen Dimplex Deutschland GmbH Xx Xxxxxxxx Xxxx 00 00000 Xxxxxxxx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Registergericht Bayreuth: HRB 531 Ust-IdNr. DE 132 360 815, StNr. 171/125/00197 WEEE-Reg-Nr. DE 26295273 Mo. bis Do. 7–17 Uhr, Fr. 7–15 Uhr Telefon: +49.9221. 709.545 xxxxxxx@xxxx.xxx − Das Melden von Störungen an den technischen Anlagen und Einrichtungen sofort nach dem Auftreten per E-Mail an xxxxxxx@xxxx.xxx. − Vorhalten von ausreichend gültigen Versicherungen im Hinblick auf die Stoffe, die Anlage des Auftraggebers verarbeitet oder das Nichtvorhandensein von gefährlichen Stoffen in den technischen Anlagen und Einrichtungen − Der Auftraggeber wird GDTS auf alle einschlägigen Umwelt-, Sicherheits- oder Betriebsvorschriften, deren Beachtung für die Erbringung der Dienstleistungen von GDTS zu beachten sind, hinweisen und wenn notwendig diese im Detail den jeweiligen GDTS-Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten erläutern. Dieser Vertrag entbindet den Auftraggeber nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften ihm auferlegen. Der Auftraggeber bestätigt, dass der Aufstellungsort mit normalen PKW erreichbar ist.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im erforderlichen Maße bei der Ausführung des Auftrages mitzuwirken. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Beratungsvertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsvertrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für diejenigen Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren, sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Pflegeleistung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers gewährt. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Sofern es nicht im Leistungsumfang der Auftragnehmerin aufgrund einer gesonderten Vereinbarung umfasst ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken. Dabei hat der Auftraggeber insbesondere
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. (1) Zur Erstellung der Leistungen sind, soweit rechtlich vorgegeben, durch den Kunden alle Genehmigungen beizubringen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. (1) Die erfolgreiche Umsetzung des Auftrags setzt voraus, dass der Auftraggeber hierbei mitwirkt, den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang informiert, rechtzeitig eigene Leistungen erbringt und die notwendigen Entscheidungen zeitig trifft.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ermöglicht wenglor zu den vereinbarten Ser- viceterminen den Zutritt zu den Anlagen und eine zügige Durch- führung der Arbeiten. Zudem stellt der Auftraggeber erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel, Musterteile (Gut-, Schlecht- und Grenz- teile) und technische Unterlagen bereit und stellt die zur Durch- führung der Leistungen erforderlichen Betriebszustände gemäß Machbarkeitsstudie her. Der Auftraggeber muss das übergeord- nete System/ die übergeordneten Schnittstellen bzw. den Kom- munikationspartner entsprechend parametrieren, so dass eine Kommunikation zum wenglor Produkt hergestellt werden kann. • Weiterhin trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass entsprechen- de Hilfskräfte anwesend sind, welche Änderungen an der Me- chanik, Elektrik und Software der Anlage realisieren können und dass die wenglor Mitarbeiter die Leistungen ohne Gefährdung durchführen können. • Wartezeiten, die durch Nichtbeachtung der o.g. Vorgaben entste- hen, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. • Die Servicedienstleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald ihm deren Vollzug angezeigt worden ist oder eine im Ein- zelfall vertraglich vorgesehene Erprobung eines Vertragsgegen- stands stattgefunden hat. Erfolgt keine Anzeige, so gilt die Abnah- me mit der Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes als erfolgt. • Der Auftraggeber unterschreibt im Anschluss an die Service- dienstleistung einen Rapport / Regiebericht. Der Rapport / Re- giebericht dient dem Nachweis der geleisteten Stunden und zur Abrechnung von überlassenem Material. • Ist kein Ansprechpartner bei Verlassen der Örtlichkeit zur Stelle, bzw. unterschriftsberechtigt, gilt der Rapport / Regiebericht auch ohne Unterschrift als genehmigt.