Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen. 5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst. 5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages Tarifvertra- ges nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien ar- beitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche gesetz- liche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.
5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag.
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Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. 5.9.1 Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2. 5.9.2 Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasstumfaßt.
5.9.3. 5.9.3 Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag.
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Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- Ruhe-oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.
5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens mindes- tens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag.
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Arbeitsfreie Zeit. 5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2. Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne dieses Tarif- vertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.
5.9.3. Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro Monat min- destens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 15 I. Manteltarifvertrag.
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