Common use of Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung Clause in Contracts

Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung. Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Gebrauchserlaubnis) und die Begleichung der entsprechenden Abgaben (einmalig und laufend) durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen, sofern im Vertrag hierüber nicht ausdrücklich andere Festlegungen getroffen wurden. Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränken. Für die Reinhaltung sind die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, des Wiener Abfallwirt- schaftsgesetzes - Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der geltenden Fassung, der Ver- ordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zu- gänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Staubentwicklung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1987 in der geltenden Fassung, maßgeblich. Die aus solchen Maßnahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

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Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung. Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlicher- forderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Gebrauchserlaubnis) und die Begleichung der entsprechenden Abgaben (einmalig und laufend) durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen, sofern im Vertrag hierüber nicht ausdrücklich andere Festlegungen getroffen wurden. Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränkeneinzuschrän- ken. Für die Reinhaltung sind die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrsord- nung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfall- wirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden FassungFas- sung, des Wiener Abfallwirt- schaftsgesetzes Abfallwirtschaftsgesetzes - Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der geltenden Fassung, der Ver- ordnung Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zu- gänglichen zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 2. Dezember 1987 betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Staubentwicklung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1987 in der geltenden Fassung, maßgeblich. Die aus solchen Maßnahmen Maß- nahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

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Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung. Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. GebrauchserlaubnisGebrauchserlaub- nis) und die Begleichung der entsprechenden Abgaben (einmalig und laufend) durch die bzw. den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen, sofern im Vertrag hierüber nicht ausdrücklich aus- drücklich andere Festlegungen getroffen wurden. Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränken. Für die Reinhaltung sind die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrsord- nung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfallwirt- schaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, des Wiener Abfallwirt- schaftsgesetzes Abfallwirtschaftsgesetzes - Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der geltenden Fassung, der Ver- ordnung Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zu- gänglichen zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger StaubentwicklungStaubent- wicklung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1987 in der geltenden Fassung, maßgeblich. Die aus solchen Maßnahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

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Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung. Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. GebrauchserlaubnisGebrauchserlaub- nis) und die Begleichung der entsprechenden Abgaben (einmalig und laufend) durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen, sofern im Vertrag hierüber nicht ausdrücklich andere ande- re Festlegungen getroffen wurden. Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränken. Für die Reinhaltung sind die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrsord- nung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfallwirt- schaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, des Wiener Abfallwirt- schaftsgesetzes Abfallwirtschaftsgesetzes - Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der geltenden Fassung, der Ver- ordnung Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zu- gänglichen zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger StaubentwicklungStaubent- wicklung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1987 in der geltenden Fassung, maßgeblich. Die aus solchen Maßnahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

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Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung. Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Gebrauchserlaubnis) und die Begleichung der entsprechenden Abgaben (einmalig und laufend) durch die bzw. den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen, sofern im Vertrag hierüber nicht ausdrücklich andere Festlegungen getroffen wurden. Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränken. Für die Reinhaltung sind die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, des Wiener Abfallwirt- schaftsgesetzes - Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der geltenden Fassung, der Ver- ordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zu- gänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Staubentwicklung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1987 in der geltenden Fassung, maßgeblich. Die aus solchen Maßnahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

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