Meldepflicht, Arztzeugnis. 1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als fünf Arbeitstage, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
Meldepflicht, Arztzeugnis. 1Jede Arbeitsunfähigkeit ist der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als fünf Arbeitstage, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. 2In besonderen Fällen kann die Arbeitgeberin für Absenzen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereits ab dem ersten Abwesenheitstag ver- langen. 3Wird die Krankheit oder der Unfall der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig gemeldet und können daher die Meldungen an den Krankentaggeld- oder den Unfallversicherer nicht fristgerecht erfolgen, so hat die Mitarbei- terin oder der Mitarbeiter die Konsequenzen aus dieser Unterlassung selbst zu tragen.
Meldepflicht, Arztzeugnis. 1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist der Vorgesetzen oder dem Vorgesetzten sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Arbeitstage, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. Bei einer Erkrankung im Ausland wird die Absenz nur anerkannt, wenn ein Arztzeugnis beigebracht wird.
Meldepflicht, Arztzeugnis. 1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten sofort zu melden. Grundsätzlich hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab dem dritten Absenztag unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
Meldepflicht, Arztzeugnis. 1 Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung die vor- gesetzte Stelle unverzüglich zu benachrichtigen und die voraus- sichtliche Dauer bekannt zu geben.
Meldepflicht, Arztzeugnis. 1. Jede Arbeitsunfähigkeit ist der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als fünf Arbeitstage, hat die Lernende oder der Lernende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. In beson- deren Fällen kann die Arbeitgeberin für Absenzen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangen.
Meldepflicht, Arztzeugnis. Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung die vorgesetzte Stelle sofort zu benachrichtigen und die voraussichtliche Dauer bekannt zu geben. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so haben die Mitarbeitenden unaufgefordert der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis vorzulegen. Die vorgesetzte Stelle ist jederzeit befugt, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Bei längerer Abwesenheit kann periodisch ein weiteres gefordert werden. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Abklärung fordern, um bestehende Zweifel auszuschliessen. Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin.
Meldepflicht, Arztzeugnis. Jede Arbeitsunfähigkeit ist der/dem Vorgesetzen oder dem Personalbüro so- fort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, hat die/der Mitarbeitende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. In beson- deren Fällen, namentlich bei wiederholten Kurzabsenzen, kann die EP für Absenzen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereits ab dem ersten Ab- wesenheitstag verlangen.