Archivierung Musterklauseln

Archivierung. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
Archivierung. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsge- hilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
Archivierung. Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archi- ven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auf- traggeber.
Archivierung. Nexgen archiviert die sich bei Kunden im Einsatz befindlichen Programmversionen während der gesamten Einsatzdauer der Software sowohl im Source- wie auch im Objektcode. Dadurch stellt Nexgen sicher, dass die Software im Falle einer Zerstörung neu installiert werden kann. Der Aufwand von Nexgen für die Neuinstallation von Software wird jedoch als Dienstleistung in Rechnung gestellt, sofern die Störung nicht auf einen Softwarefehler zurückzuführen war.
Archivierung. 5.1 Die Zertifizierungsgesellschaft ver- pflichtet sich, alle Materialien im Zusammenhang mit dem Zertifizie- rungs- und dem Überwachungs- verfahren für ein bestimmtes Zerti- fikat für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Der Zeitraum beträgt fünf (5) Jahre nach Ablauf des Zertifikates. 5.2 Am Ende des Archivierungszeit- raums übergibt oder entsorgt die Zertifizierungsgesellschaft nach eigenem Ermessen alle Materia- lien, es sei denn, der Kunde hat eine anderweitige Anordnung getroffen. Die Kosten, die bei der Ausführung einer solchen Anord- nung entstehen, werden dem Kun- den in Rechnung gestellt.
Archivierung. 1. Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrück- licher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine mögliche Archivierung von Zwischen- und/oder Endprodukten erfolgt längstens für 3 Monate. Der Kunde erklärt bereits bei Auftragserteilung sein Einverständnis zur Vernichtung aller Zwischen- und Endprodukte nach Ablauf von 3 Monaten. Xxxxxx die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender anders lautender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.
Archivierung. Für SISA Produkte und Leistungen, welche die rechtskon- forme Archivierung beinhalten, sichert SISA die rechtskon- forme Speicherung der archivierten Daten sowie deren Un- veränderbarkeit über eine Laufzeit von 10 Jahren, bzw. der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer zu.
Archivierung. Das BAR verpflichtet sich, die Unterlagen im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher und ge- mäss anerkannten Standards der Bestandserhaltung zu archivieren.
Archivierung. Die Universität sorgt für die Archivierung ihrer Dokumente unter Berücksichtigung der Archivgesetzgebungen der Vertragskantone.
Archivierung. Für die Speicherdauer Ihrer Daten gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.