Armaturen. F.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 7.1 WGB F auch Bruchschäden an Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
F.2 Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 7.1 WGB F im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
F.3 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Armaturen a) In Erweiterung zu A § 3 Nr. 1 b) sind auch Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wasser- messer) mitversichert.
b) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Aus- tausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Aus- tausch infolge eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohr- bruchstelle notwendig ist.
c) Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 EUR.
Armaturen. Gasleitungen innerhalb des Gebäudes sowie auf und außerhalb des versicherten Grundstücks
Armaturen. Versichert sind die notwendigen Austauschkosten von Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs- verschlüsse) anlässlich eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens nach Ziffer III 1 im Bereich der Rohrbruchstelle, soweit der Versiche- rungsnehmer als Mieter dafür die Gefahr trägt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
Armaturen a) In Erweiterung zu A § 3 Nr. 1 b) sind auch Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wasser- messer) mitversichert.
Armaturen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Ab- sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlos- sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
b) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Armaturen. Mitversichert ist der notwendige Austausch von Armaturen bei einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall nach § 4 Nr. 1.
Armaturen. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer auch Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse und dergleichen). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen Bruch- und sonstige Schäden an den Verbindungen zwischen den Armaturen und den Rohren gelten Schäden an den Armaturen selbst gleichgestellt.
Armaturen. Mitversichert ist infolge eines nach VHB CIF4ALL 2021 ver- sicherten Leitungswasserschadens der erforderliche Aus- tausch von Armaturen im Bereich der Rohrbruchstelle bis 500,- €.
Armaturen. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2022 ersetzen wir auch Bruchschäden an Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs- verschlüsse – nicht jedoch an Heizkörpern). Entschädigt werden Material und Arbeitslohn mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Rechnungen). Ausgeschlos- sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 7002031240 - 06.2022