Bruchschäden an Armaturen Musterklauseln

Bruchschäden an Armaturen. In Erweiterung von § 4.1 b) VHB ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen, sofern der Versicherungsnehmer als Mieter die Gefahr trägt. Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe / -ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 4.1 a) VHB im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR, maximal das Zweifache pro Versicherungsjahr, begrenzt.
Bruchschäden an Armaturen. In Erweiterung von § 3.1 b) DEG-VGB 2018 Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen. Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe /-ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 3 DEG-VGB 2018 Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Armatur auf 750 EUR begrenzt.
Bruchschäden an Armaturen. In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern) sowie deren Anschlussschläuche versichert. Ausgeschlos- sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche- rungsfalles gemäß A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Bruchschäden an Armaturen. In Erweiterung von § 3.1 b) DEG-VGB 2021 Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen. Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe /-ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 3 DEG-VGB 2021 Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Armatur auf 1.000 EUR begrenzt.
Bruchschäden an Armaturen. In Erweiterung von § 4.1 b) DEG-VHB 2009 Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen, sofern der Versicherungsnehmer als Mieter die Gefahr trägt. Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe / -ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 4.1 a) DEG-VHB 2009 Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. domo classic / classic plus 250 EUR domo premium / premium plus 1.000 EUR domo optimum / optimum plus 5.000 EUR Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 DEG-VHB 2009 Abschnitt A, Scheck-und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationssysteme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. domo classic / classic plus 500 EUR domo premium / premium plus 1.000 EUR domo optimum / optimum plus 1.500 EUR Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeistelle anzuzeigen und dieser und dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 8.1 b) und 8.3 DEG-VHB 2009 Abschnitt B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Bruchschäden an Armaturen. Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b)), leisten wir auch Entschädigung für Bruchschäden an Armaturen, die nicht durch Frost entstanden sind. Armaturen sind z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls nach A 2.3.2 notwendig ist. Hinweis: Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, neh- men wir hier keinen Abzug vor.

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  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.