Common use of Art der Durchführung Clause in Contracts

Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut Kredit- institut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren Wert- papieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt Selbst- eintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger allfäl- liger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.gemäß

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Art der Durchführung. Z 73. 73 Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 7371. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut Kredit- institut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren Wert- papieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGBUBG.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut Kreditin- stitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren Wert- papieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt Selb- steintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut Kreditin- stitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren Wertpapie- ren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGBUnterneh- mensgesetzbuch.

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Art der Durchführung. Z 7367. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär Kommissi- onär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäßsinn- gemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Z.71 Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.A. ART DER DURCHFÜHRUNG Z.71 (1) Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. (2) Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten gel- ten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige An- zeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 7372. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

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Art der Durchführung. Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGBHGB.

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