Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen Musterklauseln

Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstige wichtige die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstige wichtige die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. D. Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. (1) Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabset- zung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugs- rechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Um- stellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstige wichtige die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden benachrichtigen. (2) Ist der Kunde Aktionär einer Gesellschaft, die ihren Sitz in ei- nem EWR-Mitgliedstaat hat und deren Aktien auf einem geregel- ten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, wird das Kreditinstitut zusätzlich zu Abs. (1) dem Kunden alle für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlichen In- formationen der Gesellschaft unverzüglich übermitteln, die das Kreditinstitut seinerseits von der Gesellschaft erhält. Wenn diese Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfü- gung stehen, darf das Kreditinstitut dem Kunden anstelle der Informationen unverzüglich die Mitteilung übermitteln, wo die In- formationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können. Wenn die Gesellschaft diese Informationen oder diese Mitteilung allen ihren Aktionären direkt übermittelt, ist das Kredi- tinstitut zur Übermittlung der Informationen oder der Mitteilung nicht verpflichtet. (3) Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. BV100D - 023GI0000D 20181001
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstigen wichtigen die
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.
Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion, Dividenden- oder Kuponauszahlung, zu der der Kunde ein Wahlrecht ausüben könnte, Aktiensplit, Wandlung von Wandelanleihen, Buchung oder Ausübung der Option bei Optionsscheinen und sonstigen wichtigen, die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.